Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 08.08.2011 – I-2 W 27/11
ECLI:DE:OLGD:2011:0808.I2W27.11.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19.04.2011 wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf vom 04.04.2011 – Az.: 4a O 354/05 – unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels dahingehend teilweise abgeändert, dass die Klägerin den Beklagten aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 21.02.2008 24.958,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2008 zu erstatten hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.664,- € festgesetzt.
Eine Ermäßigung der Beschwerdegebühr findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der von den Beklagten angemeldeten und vom Landgericht festgesetzten Kosten für die mündliche Übersetzung dreier Schriftsätze der Klägerin durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in Höhe von 1.664,- € (1.040 Zeilen a 1,60 €).
Mit ihrer Beschwerde hat die Klägerin ursprünglich einen vollständigen Abzug des entsprechenden Postens begehrt und die Auffassung vertreten, diese Kosten seien nicht erstattungsfähig, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen seien.
Die Beklagten sind demgegenüber der Ansicht, auch durch eine mündliche Übersetzung werde der ausländischen Partei der Inhalt der relevanten Schriftsätze vollumfänglich zur Kenntnis gegeben und ihr somit eine Einschätzung der Sach- und Rechtslage sowie die Planung des weiteren Vorgehens ermöglicht. Sie tragen unwidersprochen vor, dass für die mündliche Übersetzung 1,75 Stunden aufgewandt wurden.
Dem Ansatz eines Kostenaufwandes von 1,75 Stunden Dolmetschertätigkeit (55,- €/Stunde) widerspricht die Klägerin nicht.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.
Die Kosten der vorgenommenen mündlichen Übersetzung sind im Grundsatz erstattungsfähig, da die Übersetzung selber zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagten hätten die Schriftsätze schriftlich übersetzen lassen und die diesbezüglichen Kosten geltend machen können. Wenn sie sich mit einer mündlichen Übersetzung zufrieden gegeben haben, kann ihnen das nicht zum Nachteil gereichen.
Die mündliche Übertragung stellt jedoch keine Übersetzung im Sinne von § 11 JVEG dar und ist mithin auch nicht nach dieser Vorschrift zu entgelten. § 11 JVEG gilt nur dann, wenn eine schriftliche Übersetzung gefertigt wird (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl., § 11 Rdnr.1). Dies folgt schon daraus, dass nach § 11 Abs 1 S. 3 JVEG für die Berechnung die Anschlagsanzahl in der Zielsprache maßgeblich ist. Bei den Kosten für eine mündliche Übertragung handelt es sich daher um Dolmetscher- und/oder Sprachsachverständigenkosten, bzgl. derer § 9 JVEG einschlägig ist. Danach beträgt das Honorar eines Dolmetschers für jede Stunde 55,- € (§ 9 Abs. 3 S. 1 JVEG). Da unstreitig ist, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die mündliche Übertragung 1,75 Stunden aufgewandt hat, ist mithin ein Betrag von 2 x 55,- € = 110,- € erstattungsfähig. Die letzte bereits begonnene Stunde wird nämlich gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat fast vollständig Erfolg. Soweit sie zurückzuweisen war, geschah dies in so geringem Umfang, dass es nicht gerechtfertigt ist, der Klägerin einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
Dr. T. K. F. S