Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 27.10.2011 – I-2 U 64/10
ECLI:DE:OLGD:2011:1027.I2U64.10.00
Tenor
Es soll das schriftliche Gutachten eines noch zu benennenden Sachverständigen zu folgenden Fragen eingeholt werden:
A. Die im europäischen Patent (Prioritätstag: 4. April 1995) unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln:
Welchen Ausbildungsstand und welche berufliche Erfahrungen haben im Durchschnitt diejenigen Personen, die sich (in der Praxis) auf dem Fachgebiet, zu dem die Lehre gemäß dem Klagepatent (Anlage PBP 1) gehört, mit der Entwicklung von Neuerungen befassen?
Bei der Beantwortung aller nachfolgenden Fragen ist auf das durchschnittliche Wissen und Können dieser Fachleute im Prioritätszeitpunkt (siehe A.) abzustellen.
Welches technische Problem löst die im Patentanspruch 19 des Klagepatents in seiner aus Anlage PBP 1 ersichtlichen Fassung unter Schutz gestellte Lehre?
Maßgeblich ist, welchen technischen Erfolg das patentgemäße Verfahren nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift o b j e k t i v bezweckt. Die in der Patentschrift angegebene Aufgabenstellung ist dabei nicht allein entscheidend. Sie kann jedoch einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bieten, welches technische Problem der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages der Klagepatentschrift entnimmt. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die in der Patentschrift genannten Nachteile des vorbekannten Standes der Technik und die demgegenüber herausgestellten Vorteile des patentgemäßen Verfahrens.
Die technische und wirtschaftliche Bedeutung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems und die in der Patentschrift erwähnten technischen Begriffe und Vorgänge sind für einen technischen Laien verständlich zu erläutern.
Welche Lehre zur Lösung des zu 2. genannten Problems enthält der durch die Beschreibung erläuterte Patentanspruch 19?
Es empfiehlt sich, die im Patentanspruch 1 gegebene technische Lehre in einzelne Merkmale zu gliedern. Falls der Sachverständige keine Bedenken hat, kann er die Merkmalsanalyse der Klägerin gemäß Anlage PBP 6 (Seite 2) zugrunde legen.
Für das Verständnis der Merkmale eines Patentanspruchs ist nicht von einer rein philologischen Betrachtung auszugehen. Vielmehr kommt es darauf an, welchen technischen Sinngehalt der Durchschnittsfachmann (siehe 1.) den Merkmalen des Patentanspruchs bei Berücksichtigung
des Inhalts der Patentbeschreibung und der Patentzeichnungen,
des in der Patentschrift gewürdigten Standes der Technik sowie
seines allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag
entnommen hat.
Der Patentanspruch darf dabei nicht auf die konkret beschriebenen und in den Figuren gezeichneten Ausführungsbeispiele beschränkt werden, die den im Patentanspruch 1 mit allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgedanken eben nur exemplarisch – und nicht abschließend - erläutern. Ebenso wenig darf für das Verständnis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe unbesehen auf den allgemeinen technischen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden, der auf dem betreffenden Fachgebiet im Prioritätszeitpunkt geherrscht hat. Das Klagepatent bildet vielmehr sein eigenes Lexikon für das Verständnis der in seinen Patentansprüchen verwendeten Begriffe. Die Merkmale eines Patentanspruchs sind dementsprechend
nach Maßgabe des Sprachgebrauchs der Klagepatentschrift (der sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis decken kann, aber nicht decken muss) zu verstehen und
funktionsorientiert so zu interpretieren, wie es die ihnen im Rahmen der Aufgabenlösung zugedachte technische Funktion verlangt.
B.
Der Verletzungstatbestand:
Macht die Halfen Loop Box der Beklagten, wie sie sich aus den Anlagen PBP 7 bis 11 sowie den Anlagen B 3 und B 4 ergibt, von der technischen Lehre des Patentanspruchs 19 des Klagepatents Gebrauch?
D.h.: Verwirklicht der angegriffene Gegenstand sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 19 so, wie sie der Durchschnittsfachmann ihrem technischen Sinngehalt nach versteht (siehe A.3.), identisch?
Die Prüfung ist anhand der unter A.3. angesprochenen Merkmalsgliederung – und zwar Merkmal für Merkmal – vorzunehmen.
II.
Im Rahmen seines Gutachtens soll der Sachverständige das gesamte einschlägige technische Vorbringen der Parteien nebst Anlagen berücksichtigen und bei der Beantwortung der einzelnen Beweisfragen in angemessener Weise darauf eingehen.
III.
Das Sachverständigengutachten wird nur eingeholt, wenn die Klägerin bei der Gerichtskasse des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Auslagenvorschuss einzahlt, dessen Höhe festgesetzt wird, sobald sich der Sachverständige zu den voraussichtlichen Kosten der Begutachtung erklärt hat.
IV.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, dem Senat bis zum 25. November 2011 einen geeigneten Sachverständigen vorzuschlagen.
Dr. T. K. S. Prof. Dr. H. Vors. Richter am OLG Richterin am OLG Richter am OLG