Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 15.12.2011 – I-3 Wx 313/11

ECLI:DE:OLGD:2011:1215.I3WX313.11.00

Tenor

Das Rechtsmittel des Beteiligten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes:  25.000,-  Euro

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G r ü n d e :

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I.

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Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Kinder aus der ersten Ehe der am 13. Mai 2011 verstorbenen Erblasserin mit K. Z..

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Der Beteiligte zu 1 beantragte am 23. Mai 2011 einen ihn sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben zu 1/3 nach der Erblasserin ausweisenden Erbschein.

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Das Amtsgericht – Nachlassgericht - hat am 06. Juni 2011 dem Antrag entsprochen.

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Hiergegen beschwert sich die Beteiligte zu 2 und macht geltend, der Beteiligte zu 1 sei nicht Erbe. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Beckum vom 17. April 1984 habe sein Onkel, ihn an Kindes Statt angenommen. Deshalb sei der Beteiligte zu 1 Erbe erster Ordnung nach H. K., angesichts der „Volladoption“ allerdings nicht mehr gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach seinen leiblichen Eltern, also auch nicht nach der Erblasserin.

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Die Beteiligte zu 2 beantragt,

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den Erbschein für kraftlos zu erklären und wegen offensichtlicher Unrichtigkeit einzuziehen.

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Der Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen und macht geltend, der Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 17. April 1984 betreffe eine Volljährigenadoption, die gemäß § 1770 Abs. 2 BGB das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem angenommenen Beteiligten zu 1 und seinen Verwandten nicht berühre. Dass die Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption bestimmt worden sei, lasse der Beschluss nicht erkennen.

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Das Amtsgericht – Rechtspfleger - hat mit Beschluss vom 23. November 2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, der Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 17. April 1984 lasse nicht zweifelsfrei erkennen, dass der Beteiligte zu 1 nach den Regeln der Adoption Minderjähriger habe adoptiert werden sollen. Dies hätte in dem Beschluss ausdrücklich ausgesprochen werden müssen, wenn diese Wirkungen gewollt gewesen wären. Demgemäß sei es bei einer Volljährigenadoption verblieben, bei der § 1755 a. F. BGB nicht zum Zuge komme.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

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1.

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Die Beschwerde ist gemäß §§ 38, 58, 59 Abs. 1; 63; 352 Abs. 3 FamFG zulässig.

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2.

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In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Ohne Erfolg wendet sich die Beteiligte zu 2 gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Einziehung, hilfsweise Kraftloserklärung des unter dem 06. Juni 2011 erteilten Erbscheins.

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a)

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Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen, § 2353 BGB. Der Erbschein bezeugt demnach das Erbrecht zur Zeit des Erbfalles (Palandt-Weidlich BGB 70. Auflage 2011 § 2353 Rdz. 2). Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, § 2359 BGB. Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen, § 2361 BGB. Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind.

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b)

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Die Beteiligte zu 2 begehrt zu Unrecht die Einziehung des vom Amtsgericht - Nachlassgericht -  am 06. Juni 2011 den Beteiligten zu 1 bis 3 als Erben nach der Erblasserin zu je 1/3 erteilten Erbscheines.

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Soweit  ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Beckum vom 17. April 1984 sein Onkel den seinerzeit 30 Jahre alten Beteiligten zu 1 an Kindes Statt angenommen hat, ist der Beteiligte zu 1 nicht als gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach seinen leiblichen Eltern (hier: der Erblasserin) ausgeschieden (§ 1755 BGB a. F. BGB).

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aa)

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Die seit dem Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes am 01. Januar 1977 erfolgte Adoption Minderjähriger und die auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1772 BGB seither ausgesprochenen Adoptionen Volljähriger mit starker Wirkung haben grundsätzlich zur Folge, dass der Angenommene auch erbrechtlich in die neue Familie eingegliedert wird (§ 1754 BGB) und seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse einschließlich des gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsrechts erlöschen (§ 1755 BGB; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung 4. Auflage 2011 § 1 Rn 77). Bei der Adoption Volljähriger ab 01. Januar 1977 mit schwacher Wirkung (§ 1770 BGB) entsteht dagegen nur ein gegenseitiges Erb- und Pflichtteilsrecht zwischen dem Annehmenden einerseits und dem Angenommenen und seinen sämtlichen Abkömmlingen anderseits. Der Angenommene wird nicht verwandt mit den Verwandten des ihn Adoptierenden (§ 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Angenommene und seine Abkömmlinge behalten das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber ihren leiblichen Verwandten (§ 1770 Abs. 2 BGB; Palandt-Weidlich, a.a.O. § 1924 Rdz. 11; Nieder/Kössinger, a.a.O. Rn 78).

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Bei der Annahme Volljähriger handelt es sich regelmäßig also nicht um eine Volladoption. Nach § 1770 Abs. 2 BGB werden durch die Annahme eines Volljährigen die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten nicht berührt.  Wurde der Volljährige von einem Ehepaar adoptiert, ist er nach seinen leiblichen Eltern  und seinen Adoptiveltern erb- und pflichtteilsberechtigt.

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Die Volljährigenannahme hat also erbrechtlich in der Regel nur beschränkte Auswirkungen, es sei denn, das Familiengericht (früher: Vormundschaftsgericht) bestimmt ausnahmsweise, dass die Annahme die Wirkung einer Volladoption hat (§ 1772 BGB; Palandt-Weidlich, a.a.O.; MünchKomm/Lange, BGB  5. Auflage 2010 § 2303 Rdz. 29).

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bb)

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Hiernach lagen die Voraussetzungen für eine Volladoption des seinerzeit volljährigen Beteiligten zu 1 nicht vor. Dem Beschluss ist ein übereinstimmender Antrag auf Volladoption nicht zu entnehmen, ebenfalls keine Gründe nach § 1772 Absatz 1 Buchstaben a – d. Diese Vorschrift ist im Beschluss nicht erwähnt (zur Bedeutung dieses Umstands vgl. Keidel-Engelhardt, FamFG 17. Auflage 2011 § 197 Rdz. 12f.). Die Adoption erfolgte nach §§ 1752, 1767 BGB. Soweit ausgesprochen ist, dass der Beteiligte zu 1 gemäß § 1754 BGB durch den Ausspruch der Kindesannahme die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes seines Onkels erhalte, ist damit im Hinblick auf eine  Bewertung der Adoption als Volladoption nichts gesagt. Denn auch der Volljährige wird stets Kind des Annehmenden (§§ 1767 Abs. 2, 1754 BGB), wobei seine verwandtschaftlichen Beziehungen zu seiner leiblichen Familie regelmäßig bestehen bleiben (§ 1770 Abs. 2 BGB; Palandt-Weidlich, a.a.O., § 1924 Rdz. 11).

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Hiernach hat das Amtsgericht – Nachlassgericht - die Einziehung bzw. Kraftloserklärung des dem Beteiligten zu 1 am 06. Juni 2011 für die Beteiligten zu 1 bis 3 erteilten Erbscheins zu Recht abgelehnt und ist das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.

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3.

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Der Kostenausspruch beruht auf §§ 84, 353  FamFG.

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Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 i. V. m. § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO.