Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 15.02.2012 – II-8 WF 21/12
ECLI:DE:OLGD:2012:0215.II8WF21.12.00
Tenor
Die mit Schriftsatz vom 25.11.2011 erhobene Beschwerde
der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
1. In dem seit dem 05.05.2011 anhängigen Verfahren begehrt die Antragstellerin von dem Antragsgegner, ihrem getrennt lebenden Ehemann, Kindes- und Trennungsunterhalt für die Zeit ab April 2011. Sie hat mit einem an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort gerichteten Schriftsatz vom 29.04.2011 um Verfahrenskostenhilfe gebeten, über die das nach Abgabe zuständige Amtsgericht Dinslaken bislang noch nicht entschieden hat. Nachdem der als Vertreter des erkrankten ordentlichen Dezernenten tätige Amtsrichter mit Verfügung vom 12.11.2011 (Gerichtsakte – abgekürzt GA – Bl. 98) Termin zur Prüfung im Verfahrenskostenhilfe-Verfahren auf den 29.05.2012 bestimmt hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 25.11.2011 (GA Bl. 102 f.) "gegen die Untätigkeit des Gerichts im Hinblick auf den mit Schriftsatz vom 29.04.2011 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" Beschwerde eingelegt, die der Amtsrichter dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensablaufs wird auf den am 21.12.2012 erlassenen sog. Nichtabhilfe-Beschluss des Amtsgerichts (GA Bl. 106 ff.) verwiesen.
2. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Der Senat kann offen lassen, ob eine sog. Untätigkeitsbeschwerde anzuerkennen gewesen wäre, die von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortet worden ist (vgl. dazu etwa Lipp in MünchKomm ZPO 3. Aufl. § 567 Rdnr. 25; Heßler in Zöller ZPO 29. Aufl. § 567 Rdnr. 21; Ball in Musielak ZPO 8. Aufl. § 567 Rdnr. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen; ferner Bundesverfassungsgericht NJW 2008, 503 mit dem Hinweis, dass die gesetzlich bislang nicht geregelte Untätigkeitsbeschwerde dem in der Plenarentscheidung vom 30.04.2003 – NJW 2003, 1924 – besonders hervorgehobenen Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht genüge). Denn inzwischen hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die für eine außerhalb des geschriebenen Rechts stehende Beschwerde keinen Raum mehr lässt. Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 24.11.2011 (verkündet im Bundesgesetzblatt vom 02.12.2011 BGBl. 2011 Teil I Seite 2302 ff.) hat er das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ergänzt und mit den durch Art. 1 eingefügten §§ 198-201 GVG die aus seiner Sicht gebotenen Abhilfemöglichkeiten geschaffen. Nach § 198 Abs. 1 GVG n.F. wird ein Verfahrensbeteiligter, der durch eine unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Abs. 3 Satz 1 bestimmt dazu, dass ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur erhält, "wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge)". Diese Bestimmung gilt gemäß Abs. 5 Nr. 1 auch für das Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren und ist gemäß Art. 23 des Gesetzes (Übergangsvorschrift) auch auf solche Verfahren anzuwenden, die bei dem Inkrafttreten – am Tage nach der Verkündung, also am 03.12.2011 (vgl. Art. 24) – bereits anhängig waren. Mit §§ 198 ff. GVG hat sich der Gesetzgeber, wie den Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 17/3802, Seite 16 unter Punkt 4) zweifelsfrei zu entnehmen ist, gegen den außerordentlichen Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde entschieden. Denn die Verzögerungsrüge soll bei dem "mit der Sache befassten Gericht" und nicht bei dem Beschwerdegericht erhoben werden. Sie ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers geeignet, auf das Prozessgericht präventiv einzuwirken. Die mit einer Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht zwangsläufig verbundene Verzögerung soll dagegen vermieden werden. In ersten Stellungnahmen (Meyer-Holz in Keidel FamFG 17. Aufl. Rdnr. 87 ff., 90 des Anhangs zu § 58; Zöller/Heßler a.a.O. Rdnr. 21 b; Althammer/Schäuble NJW 2012, 1 / 5; siehe ferner Zimmermann FamRZ 2011, 1905) wird deshalb angenommen, dass nach Einführung der §§ 198 ff. GVG eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig anzusehen sei. Dem schließt sich der Senat an. Eine planwidrige Regelungslücke, die durch einen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbehelf geschlossen werden könnte, besteht nicht mehr. Die Gesetzesmotive sprechen deshalb ebenso wie die mit gravierenden Unsicherheiten verbundene Entwicklung der Rechtsprechung in der Vergangenheit (vgl. dazu die zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts) eindeutig dagegen, eine Untätigkeitsbeschwerde nach der Ergänzung des GVG noch zuzulassen. Ein Nebeneinander von Verzögerungsrüge und Untätigkeitsbeschwerde würde das Verfahren mit weiteren Zweifelsfragen belasten und den zügigen Abschluss erschweren. Denn das Prozessgericht müsste, falls es der Beschwerde nicht abhilft (und auch die angemahnten Maßnahmen nicht trifft), die Akten dem übergeordneten Gericht zuleiten, was zunächst das Gegenteil der angestrebten Beschleunigung bewirkt. Die Beschwerde ist somit als unzulässig zu verwerfen, da die neue Regelung auch für Verfahren gilt, die am 03.12.2011 bereits anhängig waren.
Bei dieser Sachlage ist dem Senat eine Stellungnahme zu dem Verfahren und der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verwehrt. Er beschränkt sich auf den Hinweis, dass die Antragstellerin in ihrem zweiten Antrag vom 23.08.2011 (GA Bl. 86 ff.), der hinsichtlich des Kindesunterhalts als Abänderungsantrag im Sinne des § 239 FamFG ausgelegt werden könnte (BGH NJW 2011, 1874 f. = FamRZ 2011, 1041 f.), Zahlungen des Antragsgegners nicht berücksichtigt hat, obwohl dieser – bislang unbestritten – mit Schriftsätzen vom 01.06. und 16.12.2011 (GA Bl. 38, 114) Zahlungen auf Kindes- und Trennungsunterhalt vorgetragen hat.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Infolge dessen erübrigt sich eine Rechtsmittelbelehrung.