Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.02.2012 – I - 2 U 36/05

ECLI:DE:OLGD:2012:0222.I2U36.05.00

Tenor

Der Rechtsstreit bleibt bis zur Erledigung des gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchsbeschwerdeverfahrens ausgesetzt.

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G r ü n d e :

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Nachdem die Klägerin die erteilte Fassung des Klagepatents im laufenden Einspruchsbeschwerdeverfahren weiterhin verteidigt und der Senat nach vorläufiger Beurteilung von einer Benutzung des erteilten Patentanspruchs 1 ausgeht, ist die weitere Aussetzung des Berufungsverfahrens anzuordnen. Soweit die Beklagten meinen, der Senat habe die Erfolgsaussichten der von der Klägerin gegen die das Klagepatent teilweise widerrufende Einspruchsentscheidung eingelegte Beschwerde zu prüfen und, da die Beschwerde ohne Erfolgsaussicht sei und die angegriffene Ausführungsform von der aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents ersichtlich keinen Gebrauch mache, die Verletzungsklage abzuweisen, verkennen sie fundamentale Grundsätze des Trennungsprinzips zwischen Verletzungsgerichten und Erteilungsbehörden. Ob das Klagepatent in seiner erteilten Fassung Bestand haben wird, ist einzig und allein von der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes zu entscheiden. An deren Erkenntnis ist das Verletzungsgericht ohne eigene Prüfungskompetenz gebunden. Solange das Klagepatent deshalb nicht rechtskräftig (teilweise) widerrufen ist, kommt eine Abweisung der Verletzungsklage mit dem Argument, die angegriffene Ausführungsform mache von den mit dem Teilwiderruf  vorläufig in den Anspruch aufgenommenen Zusatzmerkmalen keinen Gebrauch, nicht in Betracht. Denn völlig unabhängig von der Vernichtungsprognose, die das Verletzungsgericht anstellen würde, bleibt maßgeblich, welches Schicksal das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren nimmt und dieses Schicksal steht erst fest, wenn das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Bis dahin kann sich der Verletzungsangriff noch als erfolgreich erweisen, was eine Klageabweisung zum jetzigen Zeitpunkt verbietet.