Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 03.05.2012 – III-1 Ws 126/12

ECLI:DE:OLGD:2012:0503.III1WS126.12.00

Tenor

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht D. gegen den Beschluss des Landgerichts D. vom 15. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Vergütung des Rechts-anwalts festgesetzt, den die Staatsanwaltschaft als Zeugenbeistand in einem (später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten) Ermittlungsverfahren beigeordnet hatte. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG unzulässig, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat.

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1. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht entschieden:

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a) Nach dem Regelungskonzept des RVG ist die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts in den Fällen, in denen das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden ist, erkennbar von der Behörde festzusetzen, die den Rechtsanwalt beigeordnet hat (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7, § 53 Abs. 3 Satz 2, § 45 Abs. 5, § 42 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 RVG). Hier hatte die Staatsanwaltschaft den Rechtsanwalt beigeordnet (Bl. 346 f GA) und folglich auch über dessen Vergütung zu entscheiden. Darauf hat das Landgericht schon zutreffend hingewiesen.

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b) Der Rechtsanwalt war dem Zeugen gemäß § 163 Abs. 3 Satz 2, § 161a Abs. 1 Satz 2, § 68b Abs. 2 StPO als Beistand bei der Vernehmung durch Beamte des Zollfahndungsamts beigeordnet worden. Für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beiordnung wäre nach § 161a Abs. 3 Satz 1 und 2, § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO das Amtsgericht (Ermittlungsrichter) zuständig gewesen. Damit liegt auf der Hand, dass der Ermittlungsrichter auch für die Erinnerung gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts zuständig war und geblieben ist, weil die Sache nicht (anderweitig) gerichtlich anhängig geworden ist.

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2. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft hatte den Ver-gütungsantrag des Rechtsanwalts zurückgewiesen. Der Ermittlungsrichter hatte der dagegen gerichteten Beschwerde des Rechtsanwalts "nicht abgeholfen" und damit der Sache nach dessen Erinnerung (§ 56 Abs. 1 RVG) zurückgewiesen. Der jetzt angefochtene Beschluss des Landgerichts ist auf die Beschwerde des Rechtsanwalts ergangen und mangels Zulassung der weiteren Beschwerde nicht mehr anfechtbar.

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3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.