Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.05.2012 – I-20 U 78/12

ECLI:DE:OLGD:2012:0522.I20U78.12.00

Tenor

Der Senat weist die Par­tei­en da­rauf hin, dass be­ab­sich­tigt ist, die Be­ru­fung ge­mäß § 522 Abs. 2 ZPO zu­rück­zu­wei­sen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vor­brin­gen in der Be­ru­fungs­be­grün­dung aus den zu­treffen­den Grün­den der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung offensichtlich kei­ne Aus­sicht auf Er­folg hat, die Sa­che - im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Auslegung eines konkreten Vertragsstrafeversprechens - kei­ne grund­sätz­li­che Be­deu­tung hat, eine Ent­schei­dung zur Fort­bil­dung des Rechts oder zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung nicht er­for­der­lich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

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Die Aus­füh­run­gen in der Be­ru­fungs­be­grün­dung füh­ren nicht zu ei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung. Die Würdigung des Landgerichts steht vielmehr in Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats, die dahin geht, dass es klarer Anhaltspunkte bedarf, wenn einem Vertragsversprechen, in Zukunft bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu machen, welches auf die Beanstandung des Fehlens der Angaben schlechthin abgegeben worden ist, zugleich das Versprechen entnommen werden soll, diese Angaben gerade auch in bestimmter Weise auszugestalten, dass also der eingegangenen Verpflichtung zum "Dass" nicht bereits ohne Weiteres die Verpflichtung zu einem "Wie" entnommen werden kann. Ein bestimmtes "Wie" ist jedenfalls dann nicht gleich mit versprochen, wenn über die Ausgestaltung der von der Norm gebotenen Angaben vernünftigerweise gestritten werden kann. In einem solchen Fall spricht nichts dafür, dass der Versprechende sich vertraglich gleich zu etwas verpflichten wollte, was noch gar nicht Gegenstand der Auseinandersetzung war und an das er nicht einmal gedacht haben muss.

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Im Streitfall fehlen die geforderten klaren Anhaltspunkte für ein weitergehendes Versprechen. Im Gegenteil beschränkt sich das Unterlassungsversprechen der Beklagten vom 18. Juni 2007 auf die Emissionsangaben nach der fraglichen Verordnung als solche. Die Frage, wie groß die Angaben nach der Norm bei einer - verhältnismäßig kleinen - Anzeige wie der jetzt im "S." vom 9. Juni 2010 beanstandeten im Hinblick auf den "Hauptteil der (dortigen) Werbebotschaft" zu sein haben, ist durch das Versprechen, die Angaben nach der Norm überhaupt zu machen, noch nicht dem Streit entzogen. Die Beklagte mag sich mit der geringen Schriftgröße ihrer Angaben vom 9. Juni 2010 zwar erneut einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch ausgesetzt haben, eine dahin gehende vertragliche Verpflichtung, die sie zusätzlich verletzt haben könnte, war sie aber noch nicht eingegangen.

3

Es ist danach nicht er­sicht­lich, dass die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung auf ei­ner Rechts­ver­let­zung be­ruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrun­de zu legen­de Tatsa­chen eine an­de­re Ent­schei­dung recht­fer­ti­gen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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Der Klägerin wird Ge­le­gen­heit ge­ge­ben, bis zum 18.06.2012 nach Zu­gang die­ses Be­schlus­ses, zu den vor­stehen­den Hin­wei­sen Stel­lung zu neh­men.

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Düsseldorf, 22.05.2012 20. Zivilsenat