Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 05.06.2012 – II-1 WF 18/12
ECLI:DE:OLGD:2012:0605.II1WF18.12.00
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 05.12.2011 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II – 1 WF 18/12252 F 37/10AG Düsseldorf
Erlassen am 05.06.2012
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In der Familiensache
pp.
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H, den Richter am Oberlandesgericht D und die Richterin am Oberlandesgericht K
beschlossen:
G r ü n d e
I.
Der Beteiligte zu 1. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 16.03.2006 für J B die Ergänzungspflegschaft übertragen. Für den Beteiligten zu 1. hat dessen Mitarbeiterin, die Beteiligte zu 2., die Führung der Ergänzungspflegschaft übernommen und regelmäßig, erstmals unter dem 11.10.2006, berichtet. Vergütung und Auslagen für die Ergänzungspflegschaft stellte der Beteiligte zu 1. für die Zeit ab April 2008 der Staatskasse in Rechnung, nachdem der Bundesgerichtshof die Vergütungsfähigkeit entgegen der früheren Rechtslage bejaht hatte.
Nach nochmaliger Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.) hat der Beteiligte zu 1. beantragt, ihn aus dem Amt des Ergänzungspflegers zu entlassen, die Beteiligte zu 2. als Vereinspflegerin analog § 1897 Abs. 2 BGB zu bestellen und ihn zum Ersatzpfleger zu bestellen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Bestellung der Beteiligten zu 2. zur Vereinsergänzungspflegerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergebe sich nur, dass in dem Fall, dass ein Vereinspfleger schon bestellt sei, dieser zu vergüten sei. Dagegen könne der Entscheidung nicht entnommen werden, dass Mitarbeiter von Vereinen als Vereinspfleger zu bestellen seien. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage.
II.
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg.
Anders als in Fällen, in denen der Senat einen Verein aus dem Amt eines(Ergänzungs-)Pflegers entlassen und eine/n seiner Mitarbeiter/-innen zum „Vereins“-pfleger bestellt hat (z. B. Beschluss vom 09.05.2012, II – 1 WF 17/12), liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 1889 Abs. 2 S. 2 BGB für die Entlassung hier nicht vor. Denn der Beteiligte zu 1. hat seine gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1791 a Abs. 1 S. 2 a.E. BGB notwendige Einwilligung bei der in 2006 erfolgten Bestellung zum Ergänzungspfleger auf der Grundlage erteilt, dass seine Tätigkeit nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vergütungsfähig war. Entsprechend hat der Beteiligte zu 1. zunächst auch keine Vergütung beansprucht. Dies änderte sich erst nach dem Wechsel der Rechtsprechung im Jahr 2007 (BGH, FamRZ 2007, 900 f.). Die abermalige Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Vergütungsfähigkeit von Vormundschaften und Pflegschaften, die durch einen zum Vormund/Pfleger bestellten Verein geführt werden (Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.), dahin, dass diese Vereine gem. § 1836 Abs. 3 BGB keinen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz haben, berührt daher die Grundlage der Einwilligung des Beteiligten zu 1. in seine Bestellung nicht. Allein darauf kommt es nach Auffassung des Senats aber für die Frage, ob ein Wechsel des (Ergänzungs-)Pflegers vorzunehmen ist, an. Entscheidend ist, ob der Verein bereits bei seiner Bestellung von der Vergütungsfähigkeit seiner Tätigkeit ausgehen konnte, denn nur dann führt deren Wegfall zu einer veränderten Situation gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt der Einwilligung in die Bestellung. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist daher allein der Umstand, dass nur bei Bestellung eines Vereinspflegers eine Vergütung erlangt werden kann, kein Grund im Sinne des § 1889 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.