Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 12.06.2012 – II-3 WF 96/124
ECLI:DE:OLGD:2012:0612.II3WF96.124.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 14.03.2012 wird zurückgewiesen
In der Familiensache
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 14.03.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat hält nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr an seiner im Beschluss vom 25.10.2011 (II-3 WF 205/11 = 4 F 253/11) geäußerten Auffassung fest, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, ihre Lebensversicherungen für die Prozessführung einzusetzen. Die dortige Begründung, dass die Verwertung der Lebensversicherungen im Hinblick auf die weiteren Verbindlichkeiten im Ergebnis zu einer kreditfinanzierten Prozessführung führt, ist nicht zwingend. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Versicherungen nach ihren eigenen Angaben nicht an die Kreditgläubiger abgetreten sind, so dass sie verwertet werden können und daher der Antragsgegnerin zur freien Verfügung stehen. Freies Vermögen, wozu auch Lebensversicherungen gehören, ist grundsätzlich zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen (Zöller-Geimer, ZPO, 29.Auflage, § 115 Rn. 59).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass die selbständig tätige Antragsgegnerin, die keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten kann, die Lebensversicherungen für ihre Altersvorsorge abgeschlossen hat. Zum einen kann sie mit den Beträgen, die sie für die Verfahrenskosten einzusetzen hat, nur geringfügige Rentenbeträge erwirtschaften, aus denen sie ihren Lebensunterhalt nicht wird bestreiten können. Zum anderen ist die Antragsgegnerin 33 Jahre alt und hat daher noch ausreichend Zeit zum Aufbau ihrer Altersvorsorge.