Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 07.11.2012 – II-6 UF 191/12

ECLI:DE:OLGD:2012:1107.II6UF191.12.00

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wuppertal vom 31.08.2012 (Erlassdatum: 03.09.2012) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde werden der Kindesmutter auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.

Gründe

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I.

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Aus der am 15.05.2004 geschlossenen Ehe der Kindeseltern sind die Kinder M. L., geboren am 25.03.2006 und I. S., geboren am 18.12.2007, hervorgegangen. I. S. leidet am Down-Syndrom. Am 15.04.2012 erfolgte die Trennung der Kindeseltern, zunächst innerhalb des gemeinsam bewohnten Hauses. Der Kindesvater verzog zum 01.08.2012 in eine Wohnung in der Nähe. In dem Verfahren AG Wuppertal 65 F 277/12 haben die Kindeseltern jeweils die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts über die gemeinsamen Kinder beantragt. Das Amtsgericht hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, welche Sorgerechtsregelung (Aufenthaltsbestimmungsrecht) dem Wohl der Kinder am besten dient, beschlossen. In der Sitzung vom 28.08.2012 haben die Beteiligten angeregt, dass das Gericht eine vorläufige Umgangsregelung für die Zeit bis zur Gutachtenerstellung trifft. Dementsprechend hat das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren beschlossen, dass der Umgang der Kindeseltern mit den Kindern einstweilen dergestalt geregelt ist, dass die Kinder sich in jeder geraden Kalenderwoche bei der Kindesmutter und in jeder ungeraden Kalenderwoche beim Kindesvater aufhalten. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, die sich gegen ein Wechselmodell ausspricht und der Ansicht ist, dass ein Wechselmodell gegen den Widerstand eines Elternteils nicht funktionieren könne.

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Der Kindesvater beantragt,

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Die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen,

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hilfsweise,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig. Das Amtsgericht hat aufgrund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden, § 57 Nr. 1 FamFG. Das Amtsgericht hat den Umgang der Kindeseltern mit den gemeinsamen Kindern vorläufig dahingehend geregelt, dass die Kinder sich in jeder geraden Kalenderwoche bei der Kindesmutter und in jeder ungeraden Kalenderwoche beim Kindesvater aufhalten. Dies bedeutet die Regelung eines zeitlich wechselnden Aufenthalts des Kindes zwischen den Haushalten als sog. „Wechselmodell“, das der Sache nach das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge betrifft (vgl. Johannsen/Henrich, Familienrecht,5. Aufl., § 57 FamFG, Rdnr. 6; Zöller/Festkorn, ZPO, 29. Aufl., § 56 FamFG, § 57, Rdnr. 6).

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Das Rechtsmittel ist allerdings unbegründet. Die einstweilige Anordnung ist zu Recht ergangen.

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Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes oder das Umgangsrecht betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern, § 156 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Das ist hier geschehen. Das Amtsgericht hat sodann für den Übergangszeitraum bis zur Erstellung des Gutachtens, das in dem Sorgerechtsverfahren AG Wuppertal 65 F 277/12 zu der Frage beschlossen worden ist, welche Sorgerechtsregelung (Aufenthaltsbestimmungsrecht) dem Wohl der Kinder am besten dient, das Wechselmodell angeordnet. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden, da sie für die Übergangszeit bis zur Erstellung des Gutachtens dem Kindeswohl am dienlichsten erscheint.

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Es ist davon auszugehen, dass mit dem regelmäßigen Wechsel der Kinder zwischen zwei Haushalten Belastungen verbunden sein können, denen jedoch zugleich Vorteile für die Kinder wie auch für die Eltern, von denen jedoch ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft erwartet wird, gegenüber stehen (vgl. OLG Celle FamRZ 2008, 2053, juris, Tz. 10 m. w. N.). Das Amtsgericht ist – im  Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes d. h. für die Übergangszeit bis zur Erstellung des Gutachtens in dem Hauptsacheverfahren 65 F 277/12 AG Wuppertal – zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorteile eines Wechselmodells überwiegen. Die getroffene Regelung erlaubt es den Kindern – wie bisher auch – auch den  Alltag nicht nur mit der Kindesmutter, sondern auch mit dem Kindesvater zu erleben. Bereits seit der Trennung der Kindeseltern haben die Kinder Kontakte auch zum Kindesvater in einem Umfang, der über die bei Umgangsregelungen üblichen Wochenendbesuche weit hinausgeht. Selbst nach der Darstellung der Kindesmutter hatte der Kindesvater die Kinder seit dem 15.04.2012 – Datum der Trennung – einen Nachmittag in der Woche und zweimal für das Abendbrot und zweimal zum Schlafen. Die Wochenenden und Ferien wurden zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt.

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Das angeordnete Wechselmodell bietet auch unter Stabilitätsgesichtspunkten den Vorteil, dass die Regelung, jeden Montag zu wechseln, für die Kinder verlässlicher ist als der von der Kindesmutter favorisierte Wechsel alle zwei Wochen für ein paar Tage und zwischendurch noch einmal an einem Nachmittag.

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Die Regelung berücksichtigt damit zudem die besondere Situation von I. S., bei der ein Morbus Down vorliegt. Ausweislich der Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin N. vom 21.08.2012 benötigt das Mädchen in besonderem Maße Regelmäßigkeit und feste Strukturen, um kommende Veränderungen besser ertragen und verkraften zu können.

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Auch wenn die Kindeseltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht streiten, scheinen sie durchaus in der Lage, sich – soweit nötig – über die Belange der Kinder miteinander auszutauschen, so dass auch in diesem Zusammenhang nichts gegen die vorläufige Regelung eines Wechselmodells spricht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.