Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 17.04.2013 – II-3 UF 106/13

ECLI:DE:OLGD:2013:0417.II3UF106.13.00

Tenor

Die Beschwerde des Jugendamts Kleve gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 07.03.2013 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 €.

5 F 3/13AG Kleve

Erlassen am 17.04.2013

Oberlandesgericht Düsseldorf

Familiensenat

Beschluss

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In der Familiensache

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pp.

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,

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hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K. und die Richter am Oberlandesgericht Dr. M. und E.

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Die Beschwerde des Jugendamts Kleve gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 07.03.2013 wird zurückgewiesen.

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Gerichtskosten werden nicht erhoben.Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 €.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Es mag sein, dass im Rahmen der bestellten Amtsvormundschaft nach § 1791 b BGB auch gegenüber dem Berufsvormund das Subsidiarätsprinzip gilt (Palandt/Diedrichsen, BGB, 72. Aufl., § 1791b Rdnr. 1, OLG Hamm, JAmt 10, 256 f). Eine Verletzung des darin zum Ausdruck gekommenen Auswahlermessens des Vorderrichters ist jedoch nicht erkennbar. Schon bei der angefochtenen Entscheidung bringt das Amtsgericht eindeutig zum Ausdruck, dass es die Amtsvormundschaft nur in der Anfangszeit für kindeswohlentsprechend hält, was sein eindeutiger Hinweis auf die Möglichkeit eines Vormundwechsels zu einem späteren Zeitpunkt untermauert. Dem entspricht die zutreffende weitere Ausführung des Vorderrichters in seinem Vermerk vom 18.03.2013 in bezug auf das hier notwendige komplexe Anforderungsprofil eines Vormunds für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia. Unwidersprochen verfügt das Jugendamt über Spezialkenntnis des Asyl- und Ausländerrechts, die der benannte Berufsvormund gerade nicht hat. Unter diesen Umständen scheint die Beschwerde in der Tat kameralistisch motiviert zu sein, was dem Subsidiaritätsprinzip sachfremd ist.