Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 15.05.2013 – I-2 W 12/12

ECLI:DE:OLGD:2013:0515.I2W12.12.00

Tenor

I Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Teil-Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

II Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

III Der Beschwerdewert wird auf 22.047,20 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Zurecht hat das Landgericht für die Verfahrensgebühr des im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwaltes der Beklagten zu 1) lediglich den regulären Satz von 1,6 zugrunde gelegt. Seit der BGH-Entscheidung „Mitwirkender Patentanwalt“ (GRUR 2004, 1062) entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die ursprünglich in § 11 Abs. 1 Satz 5 RVG und jetzt in Nr. 3208 RVG-VV vorgesehene Anhebung des Gebührensatzes für das Revisionsverfahren ausschließlich dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, nicht aber dem mitwirkenden Patentanwalt zugute kommt. Die dafür in Bezug auf § 11 Abs. 1 Satz 5 RVG angeführten Erwägungen treffen in vollem Umfang auch auf Nr. 3208 RVG-VV zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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S.