Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 15.05.2013 – I-2 W 12/12
ECLI:DE:OLGD:2013:0515.I2W12.12.00
Tenor
I Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Teil-Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
II Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1).
III Der Beschwerdewert wird auf 22.047,20 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Zurecht hat das Landgericht für die Verfahrensgebühr des im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwaltes der Beklagten zu 1) lediglich den regulären Satz von 1,6 zugrunde gelegt. Seit der BGH-Entscheidung „Mitwirkender Patentanwalt“ (GRUR 2004, 1062) entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die ursprünglich in § 11 Abs. 1 Satz 5 RVG und jetzt in Nr. 3208 RVG-VV vorgesehene Anhebung des Gebührensatzes für das Revisionsverfahren ausschließlich dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, nicht aber dem mitwirkenden Patentanwalt zugute kommt. Die dafür in Bezug auf § 11 Abs. 1 Satz 5 RVG angeführten Erwägungen treffen in vollem Umfang auch auf Nr. 3208 RVG-VV zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
S.