Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 27.06.2013 – I-5 U 130/12
ECLI:DE:OLGD:2013:0627.I5U130.12.00
Tenor
Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 03.08.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 13.526,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2011 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I – 5 U 130/12
1 O 77/11LG Duisburg
Verkündet am 27. Juni 2013
Name ProtokollführerF…, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16.05.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J…, die Richterin am Oberlandesgericht B… und den Richter am LandgerichtK…
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 03.08.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 13.526,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2011 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des klagenden Landes hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
I.
Der Beklagte ist dem klagenden Land gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 82 LBG NW zum Schadensersatz in Höhe von 13.526,95 € verpflichtet.
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zeuge W… in Folge des Widerstands des Beklagten gegen seine Festnahme einen Bänderriss am Handgelenk erlitten hat.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte die Körperverletzung des Zeugen W… verursacht. Der Senat ist nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts Rechtsfehler aufweist. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die Beweislast des klagenden Landes zur haftungsbegründenden Kausalität durch den Beweis des ersten Anscheins erleichtert ist. Dieser erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern aufgrund von Erfahrungssätzen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, vor § 284, Rdn. 29). Die Annahme, dass ein für den Anscheinsbeweis typischer Geschehensablauf vorliegt, erfordert zunächst die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerung, die dann auf den konkreten Sachverhalt angewendet werden kann (BGH NJW 1984, 432 ff). Das Schadensereignis muss also nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge des (festgestellten) Haftungsgrundes darstellen.
Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Erleidet ein Polizeibeamter in engem zeitlichen Zusammenhang zu der Festnahme eines sich wehrenden und körperliche Gewalt anwendenden Verdächtigen einen Bänderriss an der Hand, so geht der Beweis des ersten Anscheins dahin, dass diese Verletzung auf den Widerstand des Beschuldigten bei der Festnahme zurückzuführen ist. Der von dem Zeugen W… erlittene Bänderriss an der Hand ist eine typische Verletzung, die bei einem Handgemenge, einem Festhalten eines Dritten, auftreten kann. Denn mit den Händen wird die festzunehmende Person ergriffen und festgehalten. Die Hände und Arme sind insbesondere dann besonderen Belastungen ausgesetzt, wenn sich die festzunehmende Person aktiv wehrt und körperlichen Widerstand leistet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2012 eingeräumt, sich gegen seine Festnahme gewehrt zu haben. Er habe versucht, sich loszureißen und habe um sich geschlagen. Die Verletzung des Zeugen W…, der nach dem überstimmenden Bekunden der Zeugen Y… und G… an der Festnahme des Beklagten beteiligt war, ist in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu diesem Geschehen aufgetreten. Nach dem Bekunden dieser Zeugen soll der Zeuge W… bereits bei der Festnahme über Schmerzen geklagt haben, und der Zeuge W… meint, den Schmerz im Einsatzfahrzeug gespürt zu haben, nachdem der Beklagte gefesselt gewesen sei.
Der den Anscheinsbeweis begründende typische Geschehensablauf wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Zeuge W… den von der Verletzung ausgehenden Schmerz erst nach Beendigung der Festnahme gespürt haben will. Denn es besteht gleichwohl ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Festnahme. Von einer aktiven Beteiligung des Zeugen W… an der Festnahme zeugt auch der Kratzer im Gesicht, den er im Anschluss an die Festnahme aufwies. Außerdem fällt das Erspüren des Schmerzes nicht zwingend mit der Verletzungshandlung zeitgleich zusammen. Wie das Landgericht selbst einräumt, kann ein Schmerz erst nach der Beendigung einer belastenden Situation, wenn der Verletzte zur Ruhe kommt, bemerkt werden. Dass es ausgeschlossen ist, mit dem erlittenen Bänderriss Handfesseln anzulegen, konnte und durfte das Landgericht mangels hinreichenden medizinischen Sachverstands nicht feststellen. Eine solche Behauptung hatte der Beklagte auch nicht aufgestellt.
Indem sich der Beklagten aktiv mit körperlicher Gewalt gegen seine Festnahme gewehrt hat, war der Zeuge W… „herausgefordert“, ihn zusammen mit seinen Kollegen unter Einsatz körperlicher Kraft zu ergreifen und festzuhalten. Verletzt sich der Zeuge in engem zeitlichen Zusammenhang hierzu an der Hand, verwirklicht sich ein festnahmetypisches Risiko. Jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, ist diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGH NJW 2012, 1951). Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung wird nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere in Fällen bejaht, in denen sich jemand pflichtwidrig der Festnahme oder der Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlass gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei sie dann infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. BGH a.a.O.).
Hier hatten die Kollegen des Zeugen W…, die Zeugen Y… und G…, den Beklagten zwar bereits gestellt, er versuchte sich aber seiner Festnahme durch körperliche Gewalt zu erwehren. Um die Festnahme sicher zu stellen, griff der Zeuge W… in das Geschehen ein. Der Beklagte hat somit durch pflichtwidriges Handeln das Risiko des Zeugen, eine Verletzung zu erleiden, gesteigert. Gemäß § 127 Abs. 2 StPO waren die Zeugen zur Festnahme des Beklagten berechtigt, um einen gegen diesen bestehenden Haftbefehl zu vollstrecken. Der Widerstand des Beklagten war nicht zulässig. Die Rechtsmäßigkeit der Vollstreckung des gegen ihn gerichteten Haftbefehls wird nicht bezweifelt.
Da das beklagte Land bewiesen hat, dass hier ein Sachverhalt vorliegt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge geschlossen werden kann, oblag es dem Beklagten, diesen Anschein zu erschüttern. Er hätte die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Ablaufs beweisen müssen. Anhaltspunkte für einen atypischen Ablauf, der zur Verletzung des Zeugen W… geführt haben könnte, hat der Beklagte nicht dargetan. Die vom Landgericht ausgeführte Möglichkeit einer zufälligen Verletzung ist Spekulation und beruht nicht auf greifbaren Anknüpfungstatsachen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es unerheblich, ob der Zeuge W… Vorschäden an seinem Handgelenk aufwies. Denn eine zum Schaden neigende Konstitution des Verletzten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht, schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus (vgl. BGH NJW 2012, 2964; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage, Vorb. v. § 249 Rdn. 35) und entlastet den Schädiger nicht. Eine andere Beurteilung ist nur dann geboten, wenn es sich um ganz ungewöhnliche, keinesfalls zu erwarten Verläufe handelt. Hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte.
Auch wenn der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu folgen ist, bedarf es keiner Wiederholung der Beweisaufnahme. Denn es wird weder die Richtigkeit und Vollständigkeit der Zeugenaussagen bezweifelt noch die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Die Rechtsfehler, die das Landgericht begangen hat, indem es die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht beachtet und nicht zulässige Rückschlüsse gezogen hat, können durch den Senat ohne eine erneute Beweisaufnahme korrigiert werden.
2.
Der Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, als er sich gegen die berechtige Festnahme wehrte. Er konnte voraussehen, dass durch seine Versuche, sich los zu reißen, und durch die von ihm ausgehenden Schläge die ihn festnehmenden Polizeibeamten sich verletzen könnten. Gleichwohl hat er von seinem Tun nicht abgelassen. Anhaltspunkte für einen Ausschluss oder die Minderung seiner Verantwortlichkeit gemäß § 827 BGB sind nicht vorgetragen worden.
3.
Der Beklagte ist dem klagenden Land zum Schadensersatz in Höhe von 13.526,95 € verpflichtet. Das klagende Land hat den erlittenen Schaden schlüssig dargelegt. Der Beklagte hat hiergegen keine Einwände erhoben.
II.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.526,95 €
J… B… K…