Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 11.07.2013 – I-24 U 32/13
ECLI:DE:OLGD:2013:0711.I24U32.13.00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.03.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichter – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten und der
Anschlussberufung der Kläger wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 5.044,77 EUR
Gründe
I.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache teilweise begründet; die Anschlussberufung der Kläger ist unbegründet.
1.
Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 2.737,96 EUR nebst den nach diesem Streitwert entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet. Die Kläger dringen insoweit jedoch mit ihrem Feststellungsbegehren durch.
a) Infolge der am 31.08.2012 erfolgten, für das Prozessgericht bindenden (vgl. BGHZ 154, 358 = NJW 2003, 2454) Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO hatten die Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Leistungsklage, da sie aus einem Titel ohnehin gem. § 210 InsO nicht mehr hätten vollstrecken können. Für die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO ist diese Rechtsfolge allgemein anerkannt, (vgl. BGHZ 167, 178 = NJW 2006, 2997; BGHZ 154, 358 = NJW 2003, 2454; BGH, WM 2004, 295, 298; ZInsO 2004, 674, 675; BAG ZIP 2002, 628, 629 f; Braun/Kießner, InsO, 5. Auflage, § 208 Rn. 30). Für die Anzeige drohender Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO kann nichts anderes gelten. Diese ist der eingetretenen Masseunzulänglichkeit ausdrücklich gleichgestellt (vgl. etwa MüKo-InsO/Hefermehl, 2. Auflage, § 208 Rn. 21; OLG Frankfurt, NZI 2005, 40); auch die Anzeige drohender Masseunzulänglichkeit führt zudem zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vgl. Baun/Kießner, a.a.O., § 210 Rn. 4; Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 13. Auflage, § 210 Rn. 2). Damit entfällt auch infolge einer Anzeige nach § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage. Für eine abweichende Behandlung zu den an die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO anknüpfenden Rechtsfolgen gibt es keinen rechtfertigenden Grund.
Zulässig bleibt aber der – von den Klägern hilfsweise gestellte – Feststellungsantrag dahin, dass es sich bei der in Rede stehenden, der Höhe nach unstreitigen Forderung um eine Masseverbindlichkeit handelt (vgl. BGHZ 154, 358 = NJW 2003, 2454; BAG, ZinsO 2005, 50; Braun/Kießner, a.a.O., § 208 Rn. 30; Uhlenbruck/Ries, a.a.O., § 208 Rn. 26). Dieser ist auch begründet. Bei der Mietzinsforderung für Juni 2012 handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2, 108 Abs. 1 Satz 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
b) Eine Haftung des Beklagten gem. § 61 InsO haben die Kläger nicht schlüssig dargetan.
§ 61 Satz 1 InsO greift nur ein, wenn der Insolvenzverwalter - regelmäßig im Rahmen einer Betriebsfortführung - willentlich Masseverbindlichkeiten begründet, obwohl voraussehbar ist, dass diese bei Fälligkeit nicht erfüllt werden können (BGH, MDR 2011, 133; BGHZ 161, 236, 239 f; 159, 104, 108 f; BGH, ZInsO 2010, 287, 288 Rn. 7). Es handelt sich bei der Miete für Juni 2012 aber schon nicht um eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Beklagten begründet worden ist. Der Beklagte hat den Mietvertrag mit den Klägern noch am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum nächst möglichen Zeitpunkt gekündigt. Die Entstehung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung auflaufenden Mietzinsansprüche lag damit außerhalb seines Einflusses und kann ihm nicht zugerechnet werden. Es handelt sich um eine „aufgezwungene“ Masseverbindlichkeit, für die der Insolvenzverwalter nicht einzustehen hat (vgl. Braun/Baumert, a.a.O., § 61 Rn. 4).
c) Als Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 InsO festzustellen ist weiter der durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründete Anspruch der Kläger aus § 280 Abs. 2, 286 BGB auf Ersatz ihrer außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, den das Landgericht mit 316,18 EUR zutreffend beziffert hat:
1,3 Geschäftsgebühr
245,70 €
Post- und Telek.pauschale
20,00 €
265,70 €
19 % MwSt.
50,48 €
316,18 €
2.
Die Anschlussberufung der Kläger bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung des Saldos aus der Nebenkostenabrechnung zu Recht abgewiesen.
a) Bei dem von den Klägern verfolgten Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2011 handelt es sich um eine Insolvenzforderung, die sie während der Dauer des Insolvenzverfahrens gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, nämlich durch Anmeldung dieser Forderung zur Tabelle gemäß § 174 Abs. 1 InsO.
Insolvenzgläubiger sind gemäß § 38 InsO die persönlichen Gläubiger, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Dabei gelten nicht fällige Forderungen als fällig (§ 41 Abs. 1 InsO). Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann (§ 45 Satz 1 InsO).
Die von den Klägern geltend gemachte Nachforderung von Betriebskosten für das Abrechnungsjahr 2011 ist Teil der von dem Beklagten für das Jahr 2011 - also für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung (28.03.2012) - geschuldeten Miete. Gemäß §§ 38, 108 Abs. 3 InsO handelt es sich deshalb um eine Insolvenzforderung. Dem steht nicht entgegen, dass die Betriebskostenabrechnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt war. Zwar kann eine Nachforderung erst mit der Abrechnung abschließend beziffert werden; dies steht aber der Einordnung der Nachforderung als (einfache) Insolvenzforderung und ihrer Anmeldung zur Tabelle nicht entgegen. Denn auch nicht fällige oder auflösend oder aufschiebend bedingte Ansprüche können zur Tabelle angemeldet werden; soweit der Geldbetrag einer Forderung noch nicht bestimmt ist, ist er zu schätzen, § 45 InsO. Nebenkostennachforderungen des Vermieters, die auf vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeiträumen beruhen, sind daher als einfache Insolvenzforderungen anzusehen (vgl. BGH, MDR 2011, 650 m.w.N.; MDR 2007, 680).
b) Da es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit handelt, kommt eine persönliche Haftung des Beklagten gemäß § 61 InsO nicht in Betracht.
c) Mit ihrem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag vermögen die Kläger insoweit ebenfalls nicht durchzudringen, da es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit handelt
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.