Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.07.2013 – I-1 U 193/12

ECLI:DE:OLGD:2013:0723.I1U193.12.00

Tenor

Der Tenor des Urteils des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2013 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass dieser um folgenden Ausspruch ergänzt wird, der als fünfter Absatz in die Urteilsformel einzufügen ist:

„Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 402,81 € zu erstatten.“

1

G r ü n d e:

2

Das Urteil vom 25. Juni 2013 ist insoweit offenbar unrichtig, als der Tenor unberücksichtigt lässt, dass dem Kläger im Umfang seines Obsiegens – wie von ihm beantragt - Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzusprechen war. Dass dem Kläger ein entsprechender Anspruch zusteht, ergibt sich ausdrücklich aus den Urteilsgründen unter Nr. 4. Die damit offensichtliche Unrichtigkeit war gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.