Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 13.09.2013 – II-2 WF 233/13

ECLI:DE:OLGD:2013:0913.II2WF233.13.00

Tenor

wird die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 16.07.2013 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 10.07.2013 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 31.07.2013 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts im Beschluss vom 10.07.2013 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 31.07.2013 ist statthaft und zulässig nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 FamGKG.

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In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Vielmehr hat das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung das von dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bezogene ALG II nicht als Einkommen gewertet, weil es sich hierbei um staatliche Leistungen handelt, die unabhängig von einer Erwerbstätigkeit erbracht werden (in diesem Sinne auch BVerfG NJW 2006, 1581; OLG Dresden FamRZ 2004 1225; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1135; ebenso: Zöller/Herget ZPO, 28. Auflage, Anh. zu § 3 ZPO „Ehesachen“, Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer, Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Auflage, § 43 Randnr. 6). Soweit die Beschwerdeführer auf abweichende Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (FamRZ 2008, 1261), Düsseldorf (FamRZ 2009, 453) und Zweibrücken (NJW 2011, 1234) verweist, überzeugen diese nicht: Das OLG Zweibrücken verweist zur Begründung für seine geänderte Rechtsprechung auf den seit Jahren unveränderten Mindeststreitwert einer Ehesache. Es ist jedoch nach Auffassung des Senats Aufgabe des Gesetzgebers, durch eine Erhöhung dieses Mindeststreitwerts eine angemessene Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten herbeizuführen. Auch die Ausführungen in den vorzitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Düsseldorf führen zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Der Mindeststreitwert ist erkennbar für die Fälle gedacht, in denen das Einkommen der Eheleute so gering ist, dass ansonsten eine angemessene Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten nicht sichergestellt wäre. Für die Festsetzung eines solchen Mindeststreitwertes bestünde jedoch keine Veranlassung, wenn auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder ALG II als Einkommen gewertet würde, wird doch inzwischen das Dreifache solcher gewährten Leistungen oft diesen Mindeststreitwert übersteigen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 59 Abs. 3 FamGKG gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft.