Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 31.10.2013 – IV-3 RBs 119/13

ECLI:DE:OLGD:2013:1031.IV3RBS119.13.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Die Frage der Verwertbarkeit des Messergebnisses bei mangelnder Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist obergerichtlich hinreichend geklärt (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459).

2

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

4

IV – 3 RBs 119/13723 Js-OWi 728/13 StA Wuppertal

5

In der Bußgeldsache

6

g e g e n                            pp.,

7

w e g e n                            Verkehrsordnungswidrigkeit

8

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht R. als Einzelrichter am

9

31. Oktober 2013

10

auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. August 2013 zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 80 Abs. 4 S. 1, 80a Abs. 1 OWiG

11

b e s c h l o s s e n :

12

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

13

Die Frage der Verwertbarkeit des Messergebnisses bei mangelnder Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist obergerichtlich hinreichend geklärt (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459).