Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 29.11.2013 – II-3 UF 274/13

ECLI:DE:OLGD:2013:1129.II3UF274.13.00

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 04.11.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve betreffend die einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500 Euro.

Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Schupp aus Merzenich bewilligt.

48 F 82/13Amtsgericht Kleve

Erlassen am 29.11.2013

Senger

Justizbeschäftigter

Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss

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In der Familiensache

3

pp.

Gründe

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Die gemäß §§ 58 I, 57 2 Nr.1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist nicht begründet.

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Zu Recht hat es das Amtsgericht für erforderlich gehalten, zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder von Amts wegen durch einstweilige Anordnung auf das Jugendamt zu übertragen.

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Die Kinder haben zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowohl gegenüber der Vertreterin des Jugendamts als auch in der richterlichen Anhörung und gegenüber dem Verfahrensbeistand angegeben, dass sie im väterlichen Haushalt von der Lebensgefährtin des Vaters und auch, insbesondere in deren Anwesenheit, von dem Vater selbst lieblos und herabwürdigend behandelt werden. Zudem äußerten sie, dass sie geschlagen werden und in ungewöhnlichem Umfang Hausarbeiten verrichten müssen. Sie wollen nicht bei ihrem Vater bleiben und trotz des erforderlichen Schulwechsels zu ihrer Mutter ziehen, wo sie derzeit auf Veranlassung des Jugendamtes auch untergebracht sind.

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Ob diese schwerwiegenden Vorwürfe der Kinder für sich betrachtet ohne weitere Sachverhaltsaufklärung für einen erheblichen Eingriff in das Elternrecht des Vaters, bei dem sie seit der Trennung der Eltern im Dezember 2006 leben, ausreichen, kann dahinstehen. Ohne die kurzfristige Herausnahme wäre nämlich mit einer Zuspitzung zu rechnen, da die Kinder, die als sehr belastet geschildert werden, Angst vor der Reaktion ihres Vaters haben, wenn dieser erfährt, dass sie zu ihrer Mutter wechseln wollen. So schildern sie, dass sie in der Vergangenheit einmal Hausarrest bekommen haben, nachdem der Vater über ein Gespräch der Kinder mit der Jugendamtsmitarbeiterin informiert worden war. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der gerichtliche Eingriff weitgehend mit den Vorstellungen der Kindesmutter und der Kinder deckt, womit dieser wesentlich weniger schwerwiegend ist als etwa eine Herausnahme gegen den Willen beider Eltern.

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Letztlich dürfte es auch nicht dem Kindeswohl entsprechen, den Kindern ständige Wechsel des Lebensmittelpunktes zuzumuten. Mit einer Rückkehr der Kinder zum Vater bei gleichzeitiger Einholung eines Gutachtens, mit dem die Kinder die Hoffnung verbinden, dass es sich für einen Aufenthalt bei der Mutter ausspricht, wäre derzeit niemandem gedient. Möglicherweise trägt auch gerade das Erleben des Alltags bei der Kindesmutter dazu bei, besser beurteilen zu können, welcher Aufenthalt langfristig vorzuziehen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 41, 45 FamGKG.

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Mangels Erfolgsaussicht ist dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 76 I FamFG, 114 ZPO nicht zu bewilligen.

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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß § 70 IV FamFG nicht in Betracht.