Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 09.12.2013 – VI-4 Kart 3/10 (OWi)

ECLI:DE:OLGD:2013:1209.VI4KART3.10OWI.00

Tenor

Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. November 2013 wird gemäß §§ 46 Abs. 1, 91 OWiG, §§ 33 Abs. 4 S. 1, 111 d Abs. 1 S. 2, 111 e Abs. 1 S. 1 StPO, § 82 a GWB der

dingliche Arrest

in Höhe von 43.000.000 Euro

angeordnet in das Vermögen der Nebenbetroffenen U. GmbH

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in gleicher Höhe oder Vorlage einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Nebenbetroffene berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen (§§ 111 d Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 108 Abs. 1, 923, 934 ZPO).

1

G r ü n d e

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I.

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Das Bundeskartellamt hat mit Bescheid vom 14.12.2007 gegen die Nebenbetroffene  wegen Kartellordnungswidrigkeiten eine Geldbuße in Höhe von 39,77 Mio. Euro festgesetzt. Dagegen hat die Nebenbetroffene Einspruch eingelegt. Der Senat hat im gerichtlichen Bußgeldverfahren umfangreichen Beweis erhoben. Durch Urteil vom 15.04.2013 hat er gegen die Nebenbetroffene ein Bußgeld in Höhe von 43 Mio. Euro verhängt. Dagegen hat die Nebenbetroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Das schriftliche Urteil ist noch nicht zugestellt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,

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ohne vorherige Anhörung der Nebenbetroffenen zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Vollstreckung des durch Urteil vom 15.04.2013 festgesetzten Bußgeldes den dinglichen Arrest in das Vermögen der Nebenbetroffenen in Höhe von 43 Mio. Euro anzuordnen,

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ferner zu beschließen, dass durch Hinterlegung eines Geldbetrages oder durch Erbringung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft mit einem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB in Höhe der Arrestsumme die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Nebenbetroffene berechtigt wird, die Aufhebung der Arrestvollziehung zu beantragen.

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II.

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Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist der dingliche Arrest über das Vermögen der Arrestschuldnerin anzuordnen (§ 111 d Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG).

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Der Arrestanspruch folgt aus dem am 15.04.2013 gegen die Nebenbetroffene ergangenen Urteil des Senats auf Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 43 Mio. Euro.

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Ein Arrestgrund im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Es ist zu besorgen, dass ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

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Die Nebenbetroffene ist wegen einer von ihren Leitungspersonen begangenen schwerwiegenden Kartellordnungswidrigkeit mit erheblichen Schäden für das Gemeinwohl zu einer hohen Geldbuße von 43 Mio. Euro verurteilt worden.

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Die im selben Verfahren zu hohen Bußen verurteilten T. GmbH und U2 GmbH haben an aufwändigen Vermögensverschiebungen und Umstrukturierungen teilgenommen, um eine Bußgeldhaftung insgesamt zu vermeiden. Es ist zu befürchten, dass die Nebenbetroffene nach Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe ähnliche Maßnahmen ergreifen wird. Entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen in Gestalt der Gründung von Vorrats- und Mantelgesellschaften hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsbegründung aufgezeigt. Die insoweit angebahnte bzw. ermöglichte Verteilung des Vermögens auf verschiedene Unternehmen und Sparten des Konzerns deutet auf die Absicht zur Vornahme von Einzelrechtsübertragungen hin. Die Anbindung der Nebenbetroffenen an den weltweit operierenden U.-Konzern eröffnet insoweit zusätzliche Möglichkeiten. Dementsprechend drohen Vermögensverschiebungen in das Ausland. Hinzu kommt, dass die Verteidiger der Nebenbetroffenen im gerichtlichen Verfahren auf die schlechte wirtschaftliche Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens hingewiesen haben, die sich durch eine Geldbuße noch unterhalb des ausgeurteilten Betrages mit einem Schlag weiter massiv verschlechtern würde.

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Die im Ermessen des Gerichts stehende Anordnung des Arrestes hält der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Das Sicherstellungsinteresse des Staates geht wegen der Schwere und Intensität der zu ahndenden Kartellordnungswidrigkeit der Eigentumsgarantie der von der Maßnahme Betroffenen vor.

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III.

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Die Anordnung des Arrestes ergeht ohne vorherige Anhörung der Nebenbetroffenen. Eine solche war untunlich (§ 33 Abs. 4 S. 1 StPO).

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Die Sache wird der Generalstaatsanwaltschaft zurückgesandt zur Zustellung und Weiterleitung an das für die Vollziehung zuständige Bundeskartellamt (§ 82 a GWB).