Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 07.01.2014 – I-10 U 121/13

ECLI:DE:OLGD:2014:0107.I10U121.13.00

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Juli 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 3. Dezember 2013 Bezug genommen, die auch durch das weitere Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 2. Januar 2014 nicht berührt werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

4

Im Rahmen der gewählten Verfahrensart kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Der Umfang der Vermieterpflichten folgt aus der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages; deren Bedeutung geht über den Einzelfall nicht hinaus. Auch im Übrigen ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.