Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 28.01.2014 – I-10 W 5/14

ECLI:DE:OLGD:2014:0128.I10W5.14.00

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e 1

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestandes gemäß Nr. 1211 Ziff. 4 GKG-KV sind erfüllt. Mit dieser Regelung privilegiert der Gesetzgeber die Fälle, in denen bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache der Aufwand einer Entscheidung nach § 91 a ZPO entfällt, weil das Gericht keine Kostenentscheidung treffen muss oder wenn es bei seiner Entscheidung einer zuvor von den Parteien mitgeteilten Einigung in der Kostenfrage uneingeschränkt folgt. Zur Begründung der Entscheidung reicht dann eine Bezugnahme auf die aktenkundig gemachte Einigung aus. Gleiches gilt, wenn – wie vorliegend – eine Partei ihre Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt hat (vgl. Bl. 36 GA). In diesem Fall liegt aus kostenrechtlicher Sicht ein Anerkenntnis in der Kostenfrage vor, welches den Begründungsaufwand bei der Kostenentscheidung entfallen lässt und damit die Privilegierung des Nr. 1211 Ziff. 4 GKG-KV rechtfertigt. Dass das Landgericht in seiner Kostenentscheidung vom 18. Januar 2013 (Bl. 42 ff GA) gleichwohl eine weitergehende und nicht veranlasste Begründung angeführt hat, führt nicht dazu, dass diese Privilegierung entfällt (ebenso OLG Hamm I-25 W 162/11, Beschluss vom 6. Mai 2011, juris Rn. 3; OLG Koblenz, 14 W 753/11, Beschluss vom 28. Dezember 2011, juris Rn. 4).

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Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.