Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 13.05.2014 – I-10 U 181/13

ECLI:DE:OLGD:2014:0513.I10U181.13.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. November 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet; sie hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert keine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Senatsbeschluss vom 25. März 2014 verwiesen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Mai 2014, in dem die Beklagten lediglich ihren früheren Sachvortrag sowie hierzu bereits geäußerte Argumente wiederholen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.