Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.06.2014 – 26 W 8/13 (AktE)
ECLI:DE:OLGD:2014:0616.26W8.13AKTE.00
Tenor
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beteiligten tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Mit ihrer Beschwerde vom 15.05.2013 hat sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.04.2013 gewandt, demzufolge bei ihr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG ein mitbestimmter, d. h. auch mit Arbeitnehmervertretern besetzter Aufsichtsrat zu bilden sei.
Mit Schriftsatz vom 13.03.2014 hat die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen.
II.
Nach Rücknahme des Rechtsmittels hat der Senat insoweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung für die vorliegend vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 eingelegte Beschwerde ergibt sich aus § 99 Abs. 6 S. 7 AktG a. F.. Anlass, die Gerichtskosten ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen den Antragstellerinnen gemäß § 99 Abs. 6 S. 8 AktG a. F. (§ 99 Abs. 6 S. 1 AktG n. F.) aufzulegen, sind nicht ersichtlich.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nach § 99 Abs. 6 S. 9 AktG a. F., der § 99 Abs. 6 S. 2 AktG n. F. entspricht, nicht statt.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 99 Abs. 6 S. 5, 6 AktG a.F.. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 01.08.2013 (I-26 W 9/13 (AktE)) für die erstinstanzliche Wertfestsetzung ausgeführt hat, besteht kein Anlass, von dem Regelstreitwert nach § 99 Abs. 6 S. 6 AktG a. F. abzuweichen, da keine Umstände vorliegen, die den Fall von einem durchschnittlichen unterscheiden.