Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.06.2014 – 26 W 8/13 (AktE)

ECLI:DE:OLGD:2014:0616.26W8.13AKTE.00

Tenor

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beteiligten tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 50.000 € festgesetzt.

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I.

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Mit ihrer Beschwerde vom 15.05.2013 hat sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.04.2013 gewandt, demzufolge bei ihr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG ein mitbestimmter, d. h. auch mit Arbeitnehmervertretern besetzter Aufsichtsrat zu bilden sei.

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Mit Schriftsatz vom 13.03.2014 hat die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen.

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II.

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Nach Rücknahme des Rechtsmittels hat der Senat insoweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung für die vorliegend vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 eingelegte Beschwerde ergibt sich aus § 99 Abs. 6 S. 7 AktG a. F.. Anlass, die Gerichtskosten ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen den Antragstellerinnen gemäß § 99 Abs. 6 S. 8 AktG a. F. (§ 99 Abs. 6 S. 1 AktG n. F.) aufzulegen, sind nicht ersichtlich.

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Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nach § 99 Abs. 6 S. 9 AktG a. F., der § 99 Abs. 6 S. 2 AktG n. F. entspricht, nicht statt.

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Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 99 Abs. 6 S. 5, 6 AktG a.F.. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 01.08.2013 (I-26 W 9/13 (AktE)) für die erstinstanzliche Wertfestsetzung ausgeführt hat, besteht kein Anlass, von dem Regelstreitwert nach § 99 Abs. 6 S. 6 AktG a. F. abzuweichen, da keine Umstände vorliegen, die den Fall von einem durchschnittlichen unterscheiden.