Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 19.08.2014 – II-6 WF 128/14

ECLI:DE:OLGD:2014:0819.II6WF128.14.00

Tenor

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinberg vom 15.04.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

Gemäß § 59 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies ist vorliegend bei der Kindesmutter nicht der Fall. Bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 10.05.2007 (AG Rheinberg 16 F 114/06) wurde der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind S… entzogen und auf das Jugendamt der Stadt R… als Vormund übertragen. Durch die aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts R… vom 15.04.2014, deren Anfechtung die Kindesmutter beabsichtigt, wurde nunmehr das Jugendamt der Stadt R… aus dem Amt des Vormundes entlassen und die Pflegeeltern von S…, Herr und Frau F…, als neue Vormünder ausgewählt. Durch diese Entscheidung ist die nicht mehr sorgeberechtigte Kindesmutter nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Durch Anordnung, Aufhebung oder Beschränkung einer Pflegschaft bzw. Vormundschaft sowie durch Entscheidungen über die Auswahl oder Entlassung des Pflegers bzw. Vormunds wird nur in die Rechte des sorgeberechtigten Elternteils, des Kindes und des entlassenen Pflegers bzw. Vormunds eingegriffen (vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG Kommentar, § 59 Rn. 70 m.w.N.).