Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 07.10.2014 – I-16 W 62/14

ECLI:DE:OLGD:2014:1007.I16W62.14.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der im Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.07.2014 festgesetzte Streitwert abgeändert und auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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I.

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Der Verfügungskläger ist Rechtsanwalt. Er wurde in den Rat der Stadt K… gewählt und war dort Vorsitzender der Mehrheitsfraktion. Vor der Wahl hatte der Verfügungsbeklagte gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Köln die Vermutung geäußert, der Verfügungskläger wohne nicht unter seiner Meldeadresse, der Adresse seiner Eltern, in K… . Die Mutter des Verfügungsklägers habe sich gegenüber der Zeugin L… dahin geäußert, ihr Sohn komme lediglich zum Postabholen an die angegebene Adresse. Für den Fall, dass er in K… sei, übernachte er bei Freunden. Voraussetzung für das aktive wie auch passive Wahlrecht und die Ausübung eines Mandats im Gemeinderat ist, dass ein Kandidat seinen Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet der Stadt K… hat. Mit Beschluss vom 13.05.2014 hat das Landgericht dem Verfügungsbeklagten die angegriffene Äußerung untersagt und mit Urteil vom 08.07.2014 auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten diese einstweilige Verfügung aufrecht erhalten. In dem Urteil hat das Landgericht den Streitwert auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Auf die Wahlprüfungsbeschwerde des Verfügungsbeklagten hat der Rat der Stadt K… mittlerweile entschieden, dass der Verfügungskläger nicht dem Rat angehört, weil er seinen Hauptwohnsitz nicht in Kaarst gehabt habe und damit nicht passiv wahlberechtigt gewesen sei.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten hat Erfolg. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie ist auch begründet.

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Für den Streitwert ist gemäß § 3 Halbsatz 1 ZPO auf das Interesse des Verfügungsklägers an der Beseitigung der Beeinträchtigung abzustellen. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist hierbei in Anwendung von § 3 Halbsatz 1 ZPO, § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen zu bestimmen. Der Verfügungskläger hat nicht vorgetragen, dass ihn die inkriminierte Äußerung in irgendeiner Weise in seinem beruflichen Fortkommen als Rechtsanwalt hindern könnte. Zwar hat der Verfügungskläger als Folge der Wahlprüfungsbeschwerde des Verfügungsbeklagten aufgrund der Entscheidung des Stadtrates zunächst sein Ratsmandat verloren. Dass hierfür gerade die inkriminierte Äußerung maßgebend gewesen wäre, lässt sich hingegen nicht ohne weiteres feststellen. Dass ihn die Äußerungen des Verfügungsbeklagten dauerhaft bei der Erlangung politischer Ämter behindern könnten oder dass er überhaupt politische Ämter in der Zukunft anstreben würde, hat der Verfügungskläger nicht vorgetragen. Auch eine gravierende Schädigung seines Ansehens gerade durch die inkriminierten Äußerungen lässt sich trotz der hierdurch in Gang gesetzten Kontroverse um sein passives Wahlrecht in K… nicht feststellen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint daher kein höherer Streitwert als 10.000,00 EUR gerechtfertigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.