Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.01.2015 – III-2 RVs 11/15

ECLI:DE:OLGD:2015:0123.III2RVS11.15.00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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G r ü n d e :

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I.

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Das Amtsgericht Moers hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht als unbegründet verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

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II.

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Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge (vorläufig) Erfolg.

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Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass das ärztliche Attest vom 20. November 2013 in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.

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Dem Sitzungsprotokoll lässt sich nicht entnehmen, auf welcher rechtlichen Grundlage das ärztliche Attest verlesen wurde. Da kein Beschluss der Strafkammer nach § 251 Abs. 4 StPO ergangen ist, scheidet § 251 Abs. 1 StPO als Rechtsgrundlage aus. Es kann entgegen dem Protokollvermerk („Das Attest Bl. 18 d.A. wird verlesen.“) auch nicht davon ausgegangen werden, dass das ärztliche Attest dem Zeugen W lediglich vorgehalten worden ist. Denn in den Urteilsgründen werden die zu der Verletzung getroffenen Feststellungen sowohl auf die Aussage des Zeugen W als auch auf die „Verlesung des Attestes“ gestützt. Daher kommt für die Verlesung allein § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO als Rechtsgrundlage in Betracht.

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Dass der Angeklagte die Anordnung des Vorsitzenden in der Berufungshauptverhandlung nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat, steht der Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 2012, 585). Denn bei einer auf § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützten Verlesung handelt es sich um die Anwendung zwingenden Rechts.

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Das ärztliche Attest vom 20. November 2013 durfte nicht gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden. Denn es lässt mangels Unterzeichnung nicht erkennen, welcher Arzt die Kopfprellung des Zeugen W festgestellt und die Verantwortung für den Befund übernommen hat. Am Ende des Attestes finden sich maschinenschriftlich die Namen Dr. C (Chefarzt) und F (Assistenzarzt), jedoch keine Unterschrift(en). Es bleibt unklar, auf wessen Erkenntnisse die in dem Attest niedergelegten Befundtatsachen zurückgehen. Dies kann vorliegend auch nicht anhand sonstiger Unterlagen (z.B. Liquidation) festgestellt werden (vgl. hierzu: BGH StraFO 2007, 331).

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Somit hat das Landgericht seiner Entscheidung unter Verstoß gegen § 250 StPO Erkenntnisse zugrunde gelegt, die nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden dürfen.

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Das Urteil beruht auf diesem Verstoß. Denn das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen „zumeinen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen sowie auf der Verlesung des Attestes Blatt 18 der Akten“ beruhen. Da beide Beweismittel kumulativ genannt werden, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung des Attestes zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre.

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Im Übrigen bemerkt der Senat, dass nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO nur die Teile eines Attestes verlesbar sind, welche die von dem Arzt erhobenen Befunde selbst betreffen, nicht aber die Angaben des Patienten über die Herkunft und Auswirkungen der erlittenen Verletzungen (vgl. BGH StV 1984, 142; StV 2011, 715).

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III.

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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Beurteilung der Notwehrfrage zu klären sein wird, ob der Angeklagte bereits in der ersten Phase der Auseinandersetzung eine Straftat begangen hat und zu welchem Zweck der Zeuge W den Motorroller des Angeklagten festgehalten hat.

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Das Richten der Anscheinswaffe auf den Hund des Zeugen W erfüllt für sich genommen keinen Straftatbestand. Das Führen einer Anscheinswaffe stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar (§§ 42a Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG), die nicht zu Festhaltemaßnahmen nach § 127 Abs. 1 StPO berechtigt.

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Sollte zugunsten des Angeklagten eine Notwehrlage bestanden haben, wird in den Blick zu nehmen sein, dass das Notwehrrecht eingeschränkt ist, wenn die Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Betroffenen verursacht worden ist (vgl. BGH NStZ 2006, 332; NStZ-RR 2011, 74).