Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 12.05.2015 – I-21 U 42/12

ECLI:DE:OLGD:2015:0512.I21U42.12.00

Tenor

Das Rubrum des am 27.01.2015 verkündeten Senatsurteils wird dahingehend berichtigt, dass die Namen und die Adressen der Beklagten wie aus dem Rubrum des vorliegenden  Urteils ersichtlich lauten.

Auf Antrag der Beklagten wird der Tenor des am 27.01.2015 verkündeten Senatsurteils wie folgt ergänzt:

Den Beklagten werden als Erbinnen die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des Dipl.-Ing. K. S… (Erblasser) vorbehalten.

Gründe

1

I)

2

Das Rubrum des Senatsurteils vom 27.01.2015 war im Hinblick auf die Namen und Adressen der Beklagten zu berichtigen, nachdem die Beklagten durch Vorlage von Meldebescheinigungen den Nachweis der Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 02.02.2015 mitgeteilten Änderungen erbracht haben. Dem steht im Hinblick auf die Beklagte zu 2. nicht entgegen, dass die mit Schriftsatz vom 10.04.2015 vorgelegte Meldebescheinigung des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Stadt B… vom 01.04.2015 eine andere Meldeanschrift ausweist als in dem Antrag der Beklagten auf Rubrumsberichtigung vom 02.02.2015 angegeben. Maßgeblich sind die Angaben in der zu den Akten gereichten amtlichen Meldebescheinigung, auf die das Begehren der Beklagten zumindest konkludent durch Einreichen der Bescheinigung gerichtet wurde.

3

II)

4

Ausweislich des Tatbestandes des Senatsurteils vom 27.01.2015, dort Seite 9 haben die Beklagten, die als Erben und Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Dipl.-Ing. K…S… für dessen Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen werden, beantragt, ihnen die beschränkte Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO vorzubehalten. Ein entsprechender Ausspruch des Vorbehalts ist im Senatsurteil vom 27.01.2015 unterblieben. Dies war – wie geschehen – im Wege der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nachzuholen.