Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 29.05.2015 – V-2 Kart 1 + 2/13 (OWi)

ECLI:DE:OLGD:2015:0529.V2KART1.2.13OWI.00

Tenor

Gegen die Nebenbetroffene D. AG wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-U1) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von

35.000.000 Euro

und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von

4.900.000 Euro

festgesetzt.

Gegen den Betroffenen N. wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-P15) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von

40.000 Euro

und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von

2.800 Euro

festgesetzt.

Gegen die Nebenbetroffene F. AG wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 15. Dezember 2008 (AZ: B1-200/06-U6) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.1. (Energiekostenzuschlag) eine Geldbuße von

2.000.000 Euro

und wegen der dort bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit zu I.2. (Erhöhung der Preise für Biberschwanzziegel) eine Geldbuße von

550.000 Euro

festgesetzt.

Angewendete Vorschriften: § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EG i.V.m. § 1 GWB i.V.m. § 81 Abs. 4 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

1

Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b OWiG abgesehen.