Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 23.06.2015 – I-1 U 137/12
ECLI:DE:OLGD:2015:0623.I1U137.12.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16.04.2012 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg vom 05.07.2011 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Unterhaltsschaden aufgrund des Verlustes des Versorgers durch den Unfall vom 25.07.2008 zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz – mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, welche diese allein trägt – fallen der Klägerin zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 zur Last.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Klage liegt ein Unfallereignis am 25.07.2008 in Dänemark zugrunde. Der zum Unfallzeitpunkt in Deutschland lebende Vater der am 23.03.1991 geborenen Klägerin kam nach einem Unfall mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Bus ums Leben. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Mit der Klage macht die Klägerin weitere Unterhaltszahlungen geltend. Im Wesentlichen streiten die Parteien darüber, ob sich der entsprechende Schadensersatzanspruch nach deutschem oder dänischem Recht bemisst.
Gegen das klagestattgebende Urteil des Landgerichts, welches deutsches Recht angewandt hat, richtet sich die Berufung der Beklagten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem M.-P.-I. für ausländisches und internationales Privatrecht (Beweisbeschluss des Senats vom 22.01.2013, Bl. 234 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des M.-P.-I. vom 06.11.2013 (Bl. 257 ff. GA) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 23.06.2014 (Bl. 326 ff. GA) verwiesen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des Zahlungsbegehrens der Klägerin begründet und im Übrigen unbegründet.
I.
Das Landgericht Duisburg war international, sachlich und örtlich zuständig gem. § 32 ZPO i.V.m. Art. 11 Abs. 2, 9 Abs. 1 b EuGVVO (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 32 Rn. 3 a.E.).
II.
Auf den vorliegenden Fall ist dänisches Recht anzuwenden. Das Gutachten des M.-P.-I. vom 06.11.2013 (Bl. 257 ff. GA) sowie das Ergänzungsgutachten vom 23.06.2014 (Bl. 326 ff. GA) sind überzeugend. Auf die dortigen rechtlichen Ausführungen wird Bezug genommen. Diese sollen wie folgt zusammengefasst werden:
Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich am 25.07.2008 in Dänemark. Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB bestimmt, dass für deliktische Ansprüche das Recht des Begehungsortes anwendbar ist, hier somit das dänische Recht. Da es sich hierbei nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB um eine Gesamtverweisung handelt, ist zu prüfen, welches Recht das dänische Internationale Privatrecht für anwendbar erklärt. Dieses ist zwar gesetzlich nicht geregelt, in der dänischen Rechtsprechung und Literatur wird aber für die deliktische Haftung einhellig ebenfalls das Recht des Begehungsortes als das anzuwendende Recht angesehen. Eine Rückverweisung (renvoi) liegt somit nicht vor, es findet dänisches Sachrecht Anwendung.
Die Haftung für Verkehrsunfälle mit einem Kraftfahrzeug richtet sich nach § 101 des dänischen Verkehrsgesetzes, wonach der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet ist, alle Schäden zu ersetzen, die mit seinem Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls verursacht werden. Nach § 14 des dänischen Schadensersatzgesetz („EAL“) hat der Ersatzverpflichtete den Kindern des Getöteten Unterhaltsschadensersatz zu leisten. Zur Höhe bestimmt die genannte Vorschrift, dass diese sich nach dem Betrag richtet, der dem Verstorbenen nach dem (dänischen) Gesetz über den Kindesunterhalt hätte auferlegt werden können.
Die im bisherigen Verfahren streitige Frage, ob eine getrennte Anknüpfung der Unterhaltsverpflichtung als Vorfrage vorzunehmen ist, ist nach dem überzeugenden Gutachten wie folgt zu beantworten: Zwar kann es sich vorliegend grundsätzlich um eine solche Vorfrage handeln. Immerhin wird innerhalb des deliktischen Anspruchs ein besonderes Rechtsverhältnis (Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt) zwischen dem Anspruchssteller (Klägerin) und dem Verletzten (dem getöteten Vater der Klägerin) vorausgesetzt. Ein solches präjudizielles Rechtsverhältnis kann durchaus nach dem Unterhaltsstatut (Art. 18 EGBGB a.F./Haager-Unterhaltsübereinkommen) selbständig angeknüpft werden. Eine Vorfrage in diesem Sinne kann daher nicht nur die Frage nach dem Bestehen oder der Gültigkeit einer Ehe oder einer Kindschaft sein, sondern auch, ob und in welcher Höhe Unterhaltspflichten bestehen. So führt auch Junker im Münchener Kommentar zum BGB (6. Auflage 2015, Art. 40 EGBGB Rn. 106) aus: „Ob und ggf. in welchem Umfang der Getötete einem Dritten gegenüber unterhaltspflichtig war (vgl. § 844 Abs. 2 BGB), bestimmt sich nach dem Unterhaltsstatut.“
Voraussetzung für eine gesondert anzuknüpfende Vorfrage ist aber, dass die anzuwendende Sachnorm ein normatives Tatbestandsmerkmal in Form eines Rechtsbegriffs aufweist, dessen Anknüpfung einer anderen Kollisionsnorm unterliegt. Keine Vorfrage liegt hingegen vor, wenn die ausländische Sachnorm ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen direkt anordnet, ohne normative Vorgaben zu machen (S. 9 des Gutachtens, Bl. 265 GA). Hier gibt § 14 EAL durch eine interne Verweisung bereits selbst die Antwort vor, welches Recht anzuwenden ist, nämlich auch insoweit das eigene Sachrecht (das dänische Gesetz über den Kindesunterhalt). Darin liegt der Unterschied zu § 844 Abs. 2 BGB, welcher abstrakt davon spricht, dass die Person, der der Getöte Unterhalt schuldete, Ersatz von dem Schädiger verlangen kann. Demgegenüber ist § 14 EAL konkret und abschließend formuliert, so dass eine getrennte Anknüpfung nicht möglich ist. Entsprechend berechnen dänische Gerichte auf Grundlage der genannten Vorschrift Unterhaltsansprüche auch dann nach dem dänischen Gesetz über den Kindesunterhalt, wenn das ersatzberechtigte Kind seinen Wohnsitz im Ausland hat (S. 10 des Gutachtens, Bl. 266 GA).
III.
Der Höhe nach besteht nach dänischem Recht kein weiterer Anspruch der Klägerin für den geltend gemachten Zeitraum (August 2008 bis Juli 2011).
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin auf Grundlage des dänischen Haftungsrechts bestimmt sich danach, in welcher Höhe der Getötete nach dem dänischen Gesetz zum Kindesunterhalt („BFL“) verpflichtet gewesen wäre. § 14 BFL bestimmt, dass der Kindesunterhalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, worunter auch ihre Erwerbsfähigkeit fällt, festgesetzt wird. Jeder Elternteil ist dabei getrennt zum Kindesunterhalt verpflichtet (§ 13 BFL).
1.
Die für die Berechnung maßgeblichen Beträge wurden in dem Gutachten vom 06.11.2013 im Einzelnen unter Hinweis auf die „Richtlinien für die Bestimmung des Kindesunterhalts“ des dänischen Ministeriums für Soziales, Kinder und Integration dargelegt (S. 14 ff. des Gutachtens, Bl. 270 ff. GA). Ausgehend davon, dass sich der Unfall am 11.08.2008 ereignete, die Klägerin im März 2009 volljährig wurde und – da sie eine Schwester hat – die Unterhaltsberechnung von 2 Kindern ausgehen muss, ergibt sich eine Summe von umgerechnet 5.313,82 €:
Aug 08
179,18 €
Sep 08
179,18 €
Okt 08
179,18 €
Nov 08
179,18 €
Dez 08
179,18 €
Jan 09
184,24 €
Feb 09
184,24 €
Mrz 09
184,24 €
Apr 09
134,00 €
Mai 09
134,00 €
Jun 09
134,00 €
Jul 09
134,00 €
Aug 09
134,00 €
Sep 09
134,00 €
Okt 09
134,00 €
Nov 09
134,00 €
Dez 09
134,00 €
Jan 10
139,00 €
Feb 10
139,00 €
Mrz 10
139,00 €
Apr 10
139,00 €
Mai 10
139,00 €
Jun 10
139,00 €
Jul 10
139,00 €
Aug 10
139,00 €
Sep 10
139,00 €
Okt 10
139,00 €
Nov 10
139,00 €
Dez 10
139,00 €
Jan 11
141,60 €
Feb 11
141,60 €
Mrz 11
141,60 €
Apr 11
141,60 €
Mai 11
141,60 €
Jun 11
141,60 €
Jul 11
141,60 €
Summe:
5.313,82 €
Hiervon ist allerdings nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung abzuziehen, was die Klägerin infolge des Unfalls erlangt hat. Durch den unfallbedingten Tod des Vaters bezieht die Klägerin eine Halbwaisenrente. Diese beläuft sich nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Landgerichts für den streitgegenständlichen Zeitraum auf insgesamt 8.242,45 €.
Dieser Betrag liegt über dem ihr nach dänischem Recht zustehenden Unterhalt, so dass eine weitere Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht besteht.
2.
In dem Gutachten wird in den Tabellen stets von dem „Brutto-Jahreseinkommen“ gesprochen. Gleichzeitig wird der Berechnung ein „durchschnittliches Brutto-Monatseinkommen von 4.505,75 €“ zu Grunde gelegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts und dem entsprechenden Vortrag der Klägerin handelt es sich tatsächlich aber um das Nettoeinkommen (S. 10 der Urteilsgründe, Bl. 174 GA). Nach der Addition ersparter Mietkosten i.H.v. 800 € und eines Abzugs von Kranken- und Pflegeversicherung (292,61 €) ist das Landgericht sogar zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 5.013,14 € gelangt.
Es erscheint aufgrund der Bezeichnung in den Tabellenangaben und der Ausführungen in dem Gutachten möglich, dass der Berechnung tatsächlich das Bruttoeinkommen des verstorbenen Vaters hätte zu Grunde gelegt werden müssen. Da in dem Gutachten die Fundstellen im Internet für die jeweiligen Tabellen angegeben sind, lässt sich eine hilfsweise Berechnung vornehmen. Ausgegangen wird dabei von dem letzten Brutto-Jahreseinkommen, welches sich aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 02.01.2009 für das Jahr 2007 ergibt. Danach betrug der Bruttoarbeitslohn des Vaters der Klägerin zuletzt 92.370 € für das Jahr vor dem Unfall. Nach dem Umrechnungskurs, der im Gutachten genannt wurde (1 € entspricht ca. 7,459 DKK) ergibt sich ein Jahres-Bruttoeinkommen von 688.987,83 DKK. Maßgeblich wäre dann in den Tabellen der Wert „unter 700.000 DKK“.
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:
pro Jahr für 1 Kind
pro Monat für 2 Kinder
pro Monat pro Kind
in Euro
Aug 08
4.126,00 DKK
2.063,00 DKK
276,57 €
Sep 08
4.126,00 DKK
2.063,00 DKK
276,57 €
Okt 08
4.126,00 DKK
2.063,00 DKK
276,57 €
Nov 08
4.126,00 DKK
2.063,00 DKK
276,57 €
Dez 08
4.126,00 DKK
2.063,00 DKK
276,57 €
Jan 09
4.254,00 DKK
2.127,00 DKK
285,15 €
Feb 09
4.254,00 DKK
2.127,00 DKK
285,15 €
Mrz 09
4.254,00 DKK
2.127,00 DKK
285,15 €
Apr 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Mai 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Jun 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Jul 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Aug 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Sep 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Okt 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Nov 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Dez 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Jan 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Feb 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Mrz 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Apr 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Mai 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Jun 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Jul 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Aug 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Sep 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Okt 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Nov 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Dez 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Jan 11
19.008,00 DKK
1.584,00 DKK
212,35 €
Feb 11
19.008,00 DKK
1.584,00 DKK
212,35 €
Mrz 11
19.008,00 DKK
1.584,00 DKK
212,35 €
Apr 11
19.008,00 DKK
1.584,00 DKK
212,35 €
Mai 11
19.008,00 DKK
1.584,00 DKK
212,35 €
Jun 11
19.008,00 DKK
1.584,00 DKK
212,35 €
Jul 11
19.008,00 DKK
1.584,00 DKK
212,35 €
Summe:
8.032,67 €
Auch dieser Betrag liegt unter der Summe der im streitgegenständlichen Zeitraum bezogenen Halbwaisenrente.
3.
Ein noch höheres Einkommen des Verstorbenen würde sich dann ergeben, wenn man die von dem Landgericht berücksichtigten monatlichen 800 € ersparter Mietkosten zu dem Einkommen hinzurechnet. Hieraus würde sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von umgerechnet 760.594,23 DKK ergeben. Dann allerdings dürfte auch der Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mit monatlich 292,61 € in Abzug zu bringen sein, woraus ein Einkommen von umgerechnet 734.403,29 DKK folgen würde. In beiden Fällen wäre der Berechnung die Einkommensgrenze von „unter 800.000 DKK“ zu Grunde zu legen.
Hieraus folgt diese Berechnung:
pro Jahr für 1 Kind
pro Monat für 2 Kinder
pro Monat pro Kind
in Euro
Aug 08
6.064,00 DKK
3.032,00 DKK
406,47 €
Sep 08
6.064,00 DKK
3.032,00 DKK
406,47 €
Okt 08
6.064,00 DKK
3.032,00 DKK
406,47 €
Nov 08
6.064,00 DKK
3.032,00 DKK
406,47 €
Dez 08
6.064,00 DKK
3.032,00 DKK
406,47 €
Jan 09
6.252,00 DKK
3.126,00 DKK
419,07 €
Feb 09
6.252,00 DKK
3.126,00 DKK
419,07 €
Mrz 09
6.252,00 DKK
3.126,00 DKK
419,07 €
Apr 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Mai 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Jun 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Jul 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Aug 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Sep 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Okt 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Nov 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Dez 09
17.982,00 DKK
1.498,50 DKK
200,89 €
Jan 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Feb 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Mrz 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Apr 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Mai 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Jun 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Jul 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Aug 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Sep 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Okt 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Nov 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Dez 10
18.648,00 DKK
1.554,00 DKK
208,33 €
Jan 11
19.008,00 DKK
1.584,00 DKK
212,35 €
Feb 11
19.008,00 DKK
1.584,00 DKK
212,35 €
Mrz 11
19.008,00 DKK
1.584,00 DKK
212,35 €
Apr 11
19.008,00 DKK
1.584,00 DKK
212,35 €
Mai 11
19.008,00 DKK
1.584,00 DKK
212,35 €
Jun 11
19.008,00 DKK
1.584,00 DKK
212,35 €
Jul 11
19.008,00 DKK
1.584,00 DKK
212,35 €
Summe:
9.083,97 €
Es erscheint allerdings fraglich, ob die hier vorgenommene Addition der ersparten Mietkosten auch nach dem dänischen Unterhaltsrecht zu einer (fiktiven) Erhöhung des für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigenden Einkommens führt. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn selbst nach dem höchsten der Klägerin möglicherweise zustehenden Unterhalt von 9.083,97 € ergibt sich im Ergebnis kein Anspruch gegen die Beklagte. Abzuziehen sind – wie ausgeführt – die Halbwaisenrente mit 8.242,45 € sowie zusätzlich die bereits geleistete Zahlung der Beklagten i.H.v. 1.041,09 €. Es läge dann noch immer eine Überzahlung von 199,57 € vor.
4.
Eine Erhöhung des nach den „Richtlinien für die Bestimmung des Kindesunterhalts“ ermittelten Unterhalts erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Zwar nehmen dem Gutachten zufolge die dänischen Gerichte im Einzelfall eine Anpassung der Höhe des Unterhalts vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind im Ausland lebt und die Lebenshaltungskosten und die sonstigen Lebensumstände im Aufenthaltsland des Kindes wesentlich von denen in Dänemark abweichen (S. 20 f. des Gutachtens, Bl. 276 f. GA).
Allerdings liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Lebenshaltungskosten in Deutschland höher seien als in Dänemark, nicht vor. Vielmehr dürfte das Gegenteil der Fall sein (vgl. z.B. Internetauftritt des Deutschen Akademischen Auslandsdienst www.daad.de/laenderinformationen/daenemark/land/de/4927-leben-in-daenemark).
Auch deutlich abweichende staatliche Sozialleistungen sind laut dem Gutachten bei der Frage einer möglichen Erhöhung des Unterhaltsbetrags zu berücksichtigen. Wesentliche Abweichungen zum Nachteil des in Deutschland lebenden Kindes sind vorliegend aber nicht ersichtlich. So wird in Dänemark ist zum 18. Lebensjahr ein Kindergeld gezahlt, für Kinder zwischen 15-17 Jahren sind dies ca. 120 € im Monat (S. 15 des Gutachtens, Bl. 271 GA). Während der Ausbildung wird das sog. Statens Uddannelsesstøtte („SA“) gezahlt, welches für Auszubildende, die wie die Klägerin bei ihren Eltern wohnen, ca. 383 € beträgt (S. 19 des Gutachtens, Bl. 275 GA). Im Vergleich hierzu wird in Deutschland aber das Kindergeld nicht nur bis zum 18. Lebensjahr, sondern während einer Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr gezahlt. Dieses lag im Jahr 2008 bei 154 € monatlich, im Jahr 2011 bei 184 € monatlich. Hinzu kommt die Möglichkeit, während der (auch schulischen) Ausbildung BAföG zu beziehen. Ein wesentliches Ungleichgewicht, welches eine Anpassung erforderlich machen würde, ist daher hinsichtlich der möglichen staatlichen Sozialleistungen zwischen Deutschland und Dänemark nicht ersichtlich.
5.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.
IV.
Dem Feststellungsantrag der Klägerin hat das Landgericht stattgegeben. Dies wurde mit der Berufung nicht angegriffen. Da die Klägerin grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat und sich bei einer Veränderung ihrer Lebensumstände möglicherweise noch ein Unterhaltsschaden ergeben könnte, ist das Urteil des Landgerichts insoweit aufrechtzuerhalten.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO. Die Klägerin gewinnt (lediglich) mit dem Feststellungsantrag (Wert: 5.000 €). Wie unten im Einzelnen aufgeführt, hat der höchste Streitwert während des Verfahrens 41.072,07 € betragen. Aufgrund der Klagerücknahme betrug der Streitwert im Termin der mündlichen Verhandlung jedoch nur noch 15.627,91 €. Es erscheint daher gerechtfertigt, dass die Klägerin 3/4 der Kosten erster Instanz trägt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist.
Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG abgeändert. Der Streitwert für die erste Instanz wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 04.07.2011:
31.861,95 €
Klageantrag A 1 a):
9.568,95 €
Klageantrag A 1 b):
22.293,00 €
(371,55 €
x 12 x 5 gem. § 42 Abs. 1 GKG a.F.)
bis zum 15.09.2011:
33.421,76 €
Klageantrag A 1 a):
11.128,76 €
(12.169,85 €
- 1.041,09 €)
Klageantrag A 1 b):
22.293,00 €
(371,55 €
x 12 x 5 gem. § 42 Abs. 1 GKG a.F.)
bis zum 28.11.2011:
16.128,76 €
Klageantrag A 1:
11.128,76 €
(12.169,85 €
- 1.041,09 €)
Klageantrag A 2:
5.000,00 €
(Feststellungsantrag)
bis zum 28.02.2012:
41.072,07 €
Klageantrag A 1:
12.530,67 €
(13.571,76 €
- 1.041,09 €)
Klageantrag A 2:
28.541,40 €
(475,69 €
x 12 x 5 gem. § 42 Abs. 1 GKG a.F.)
ab dem 29.02.2012:
15.627,91 €
Klageantrag A 1:
10.627,91 €
(11.669,00 €
- 1.041,09 €)
Klageantrag A 2:
5.000,00 €
(Feststellungsantrag)
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 15.627,91 €. (Zahlungsbegehren: 11.669,00 € abzüglich 1.041,09 € = 10.627,91 €; Feststellungsantrag: 5.000,00 €).