Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 31.07.2015 – I-3 Wx 98/15

ECLI:DE:OLGD:2015:0731.I3WX98.15.00

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten 1) vom 20. April 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühlheim an der Ruhr vom 25. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert: 413.952,16 €

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G r ü n d e :

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I.

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Die Beteiligten waren zu je 1/5 Anteil Miteigentümer des hier in Rede stehenden Grundstücks.

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Mit Beschluss vom 10. Nov. 2014 des Amtsgerichts Mühlheim an der Ruhr - 007 K 116/12 - wurde das Grundstück im Verfahren zur Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft den Beteiligten zu 2) und 3) zu je 1/2 als Meistbietenden zugeschlagen. Nach dem Zuschlagsbeschluss sollten u.a. die in Abteilung III Nr. 18 und 19 für die Sparkasse Mühlheim an der Ruhr eingetragenen brieflosen Grundschulden (in Höhe von nominal 350.000 DM bzw. 178.952,16 € und 235.000 €) bestehen bleiben.

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Die Beteiligten zu 2) und 3) wurden am 25. Febr. 2015 im Grundbuch eingetragen.

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Die Grundschuldgläubigerin bewilligte unter dem 04. Dez. 2014  die Löschung der beiden Grundschulden.

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Auf den Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) vom 29. Januar 2015 löschte das Grundbuchamt am 25. Febr. die beiden Grundschulden.

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Mit Schreiben vom 13. März 2015 beanstandete der Beteiligte zu 1), dass die Grundschulden im Zeitpunkt des Zuschlages nicht mehr valutiert und deshalb nicht mehr der Sparkasse, sondern den damaligen Miteigentümern als Eigentümer–grundschulden zugestanden hätten.

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Die Löschung hätte daher - ohne Bewilligung der „Alteigentümer“ - nicht erfolgen dürfen. Das Grundbuch sei daher zu berichtigen, hilfsweise ein Amtswiderspruch einzutragen.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Wiedereintragung der Grundschulden und den Hilfsantrag auf Eintragung eines Amtswiderspruches zurückgewiesen. Zur Feststellung der Eigentümer und Gläubigerstellung reiche aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 891 BGB die Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuchamt sei nicht gehalten, den „wahren“ Gläubiger zu ermitteln.

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Gegen diesen Beschluss beschwert sich der Beteiligte zu 1). Er meint, die Bewilligung nach § 19 GBO müsse derjenige erteilen, dessen Recht tatsächlich betroffen sei. Mit der Löschung habe das Grundbuchamt daher die gesetzlichen Vorschriften verletzt und sei ein Amtswiderspruch einzutragen, § 53 GBO.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandes–gericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO zulässig und bei dem Senat Entscheidung angefallen.

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Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Gegen eine Eintragung - zu der auch eine Löschung gehört – ist die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO nur mit der Einschränkung zulässig, dass das Grundbuchamt angewiesen werden soll, gemäß § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen, oder eine Löschung vorzunehmen.

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Mit der Beschwerde kann der Beteiligte zu 1) nicht verlangen, dass die Löschung der Grundschulden ihrerseits gelöscht wird („Wiedereintragung“). Denn die hier beanstandete Löschung ist keine ihrem Inhalt nach unzulässige Eintragung, §§ 71 Abs. 2 Satz 2, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.

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Auch die Eintragung eines Amtswiderspruches kommt nicht in Betracht. Sie setzt gemäß § 53 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Wendet das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz richtig an, so kommt die Eintragung eines Amtswiderspruches im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (OLG Schleswig FGPrax 2007, 2010; OLG Hamm FGPrax 2005, 192; OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197). Eine Gesetzes–verletzung liegt daher nicht vor, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz richtig angewendet hat, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit dem Grundbuchamt bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre (Demharter, GBO, § 53, Rdnr. 22 m.N.).

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Dies vorausgeschickt, hat das Grundbuchamt hier nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Grundschulden gelöscht.

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Dabei kann dahin stehen, ob die Grundschulden der eingetragenen Gläubigerin nicht mehr zustanden, weil sie nicht mehr valutierten und zu Eigentümergrundschulden geworden waren (zur gewohnheitsrechtlichen Umwandlung in einem solchen Fall und den unterschiedlichen dogmatischen Begründungen vgl. Rohe in Bamberger/Roth, Beck OK BGB, § 1192, 180 m.N.).

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Grundsätzlich hat zwar der wahre Berechtigte die Löschung zu bewilligen. Jedoch genügt die Bewilligung des eingetragenen Berechtigten, solange die Vermutung des § 891 BGB nicht widerlegt ist (Demharter, a.a.O., § 27, 20). Hier aber waren die nach der Behauptung des Beteiligten zu 1) in Wahrheit berechtigten früheren (Mit-)Eigen–tümer nach der behaupteten Umwandlung der Fremdgrundschuld in eine Eigen–tümergrundschuld (noch) nicht im Grundbuch eingetragen.

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Greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche Umwandlung der Fremdgrundschulden in Eigentümergrundschulden der früheren (Mit-)Eigentümer, denen das Grundbuchamt hätte nachgehen müssen, lagen auch nach der Behauptung des Beteiligten zu 1) nicht vor. Er selbst betont ausdrücklich, diese Tatsache sei noch nicht formal im Grundbuch vollzogen, sei also aus dem Grundbuch nicht unmittelbar ersichtlich und für das Grundbuchamt im Zeitpunkt der Löschung nicht ohne weiteres erkennbar gewesen.

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Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) liegen auch die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung gem. § 22 GBO nicht vor, denn die von ihm geltend gemachte Unrichtigkeit ist nicht im Sinne von § 22 GBO und der Form des § 29 GBO nachgewiesen.

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Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 84 FamFG zurückzuweisen.

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Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 GNotKG.