Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 29.12.2015 – VII-Verg 26/15
ECLI:DE:OLGD:2015:1229.VII.VERG26.15.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13. April 2015 (VK 2 - 17/15) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss ist zulässig, aber unbegründet.
Die Vergabekammer hat der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach Erledigungserklärung gemäß § 128 Abs. 3 GWB aus Billigkeitsgründen zu Recht auferlegt und dies zutreffend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Vergabekammer verwiesen.
Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin mit Email-Schreiben vom 19.02.2015 verbindlich mitgeteilt, ihr vertieftes Rügevorbringen nochmals überprüfen zu wollen und den Zuschlag frühestens am 02.03.2015 zu erteilen. Folglich hatte die Antragstellerin keinen Anlass, schon am Folgetag, dem 20.02.2015, einen nicht unerhebliche Kosten verursachenden Nachprüfungsantrag zu stellen und die angekündigte endgültige Entscheidung der Antragsgegnerin, die der Rüge letztlich schon am 26.02.2015 abgeholfen hat, nicht abzuwarten. Dies führt dazu, dass der Antragstellerin aus Billigkeitsgründen die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen sind. Darauf, wie das Vergabenachprüfungsverfahren prognostisch ausgegangen wäre, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach dem Kosteninteresse der Antragstellerin. Hierzu hat sie binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses noch Angaben zu machen.
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