Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 14.07.2016 – I-10 W 112/16

ECLI:DE:OLGD:2016:0714.I10W112.16.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 6. August 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Duisburg – Grundbuchamt – vom 24. April 2015 (Bl. 111 GA) und die darauf beruhende Kostenrechnung vom 27. April 2015 (Kassenzeichen 702768492226, Bl. 111a GA) dahingehend abgeändert, dass dem Kostenansatz und der darauf beruhenden Kostenrechnung ein Geschäftswert von 3.000 € zugrundezulegen ist.

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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I.

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Die gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 GNotKG aufgrund der amtsgerichtlichen Zulassung statthafte Beschwerde ist begründet.

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Wird – wie vorliegend – eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt bestellt, dass das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzt werden darf, so bemisst sich der Geschäftswert gemäß § 52 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Dienstbarkeit für den Berechtigten (Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Auflage 2015, § 52 Rn. 16). Ein Entgelt, das als Anknüpfungspunkt für die Bemessung dieses Wertes dienen könnte, ist vorliegend nicht vorgesehen. Da auch andere hinreichend zuverlässige Anknüpfungspunkte für die Wertfeststellung fehlen, kommt der Auffangtatbestand des § 52 Abs. 5 GNotKG zur Anwendung (vgl. OLG Köln MDR 2015, 1175). Danach wird der Jahreswert des Rechtes für den Begünstigten mit 5 % des Wertes des betroffenen Gegenstandes oder des Teils des betroffenen Gegenstandes fingiert. Betroffen in diesem Sinne ist das Grundstück, welches die Nutzungen gewährt, also das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück. Maßgeblich ist der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit, der entsprechend dem Lageplan als Anlage der Eintragungsbewilligung (Blatt 107 GA) eine Fläche von ca. 15 m² betrifft. Zwar ist in rechtlicher Hinsicht das gesamte Grundstück mit der Grunddienstbarkeit belastet, wirtschaftlich ist indes der räumliche Umfang der Nutzungsmöglichkeit maßgeblich.

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Für die Bemessung des Wertes des fraglichen Teilstücks zieht der Senat den Bodenrichtwert heran, der im betroffenen Bereich 205 € pro Quadratmeter beträgt, für den Ausübungsbereich der Dienstbarkeit also insgesamt 3075 €. Hiervon sind gemäß § 52 Abs. 5 GNotKG 5 % anzusetzen, also (gerundet) 150 €.

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Der so ermittelte Jahreswert ist gem. § 52 Abs. 3 S. 1 GNotKG mit dem Faktor 20 zu multiplizieren, da es sich um einen Recht von unbeschränkter Dauer handelt, nämlich um ein solches, dessen Wegfall nicht abzusehen ist (vgl. Korintenberg, a.a.O., § 52 Rn. 62). Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt kein Recht von unbestimmter Dauer vor, denn dies würde voraussetzen, dass die Dauer des Rechts zwar ungewiss ist, sein Wegfall zu einem ungewissen Zeitpunkt aber feststünde (vgl. Korintenberg, a.a.O., § 52 Rn. 62). Das ist bei der vorliegenden Berechtigung für die Dauer der örtlichen Stromversorgung indes nicht der Fall. Der Geschäftswert beträgt deshalb 3.000 € (150 € × 20).

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II.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.