Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 14.07.2016 – I-10 W 59/16

ECLI:DE:OLGD:2016:0714.I10W59.16.00

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 9. März 2016 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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I.

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Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässig, bleibt indes in der Sache ohne Erfolg.

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Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass für die Eintragung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung jeweils nur eine Gebühr gemäß Nr. 14121 bzw. Nr. 14150 KV-GNotKG in Ansatz zu bringen ist.

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Die Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB ist als Berechtigungsverhältnis i. S. d. § 47 Abs. 1 GBO bei einem Nießbrauch nach ganz allgemeiner Auffassung anerkannt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 785 m.w.N). Im Grundbuchverkehr ist die Gesamtberechtigung (Gesamtgläubigerschaft im Sinn des § 428 BGB) einem für mehrere gemeinschaftlichen Recht im Sinne des § 47 GBO gleich zu behandeln (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1966 – V ZB 24/66 –, juris Rn. 15). Anders als zum Beispiel im Fall einer Sukzessivberechtigung ist im Fall einer gemeinschaftlichen Berechtigung grundbuchrechtlich von nur einem Recht auszugehen (Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Auflage 2015, KV Nr. 14120-14125 Rn. 33). Der Ansatz nur einer Gebühr gemäß Nr. 14121 KV-GNotKG für die Eintragung des in Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB begründeten Nießbrauchs durch das Amtsgericht Moers unter derselben laufenden Nummer war deshalb zutreffend.

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Gleiches gilt für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung. Auch diese konnte in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB begründet und im Grundbuch eingetragen werden. Selbst wenn das Eigentum nicht Gesamtberechtigten nach § 428 BGB zustehen kann, kann dennoch der Rückauflassungsanspruch in einer Gesamtberechtigung nach § 428 BGB stehen (OLG Zweibrücken Rpfleger 1985, 284). Die Eintragung der in Gesamtberechtigung begründeten Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch ist zutreffend auf Grundlage des § 47 Abs. 1 GBO unter derselben laufenden Nummer erfolgt und ist vom Amtsgericht zutreffend mit einer Gebühr gemäß Nr. 14150 KV-GNotKG in Rechnung gestellt worden.

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III.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.