Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 28.07.2016 – II-1 UF 52/16

ECLI:DE:OLGD:2016:0728.II1UF52.16.00

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Neuregelung der Übergangsbestimmungen für die Berechnung der Startgutschriften von Versicherten der rentenfernen Jahrgänge in der Satzung derK    Zusatzversorgungskasse R-W ausgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Entscheidung beruht auf § 21 FamFG.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen und kirchlichen Dienstes, zu denen die K Zusatzversorgungskasse R-W gehört, auch in der auf dem Änderungstarifvertrag vom 30.05.2011 beruhenden Neufassung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unwirksam, als sie die Berechnung der (auf den 31.12.2001 bezogenen) Startgutschriften von Versicherten der sogenannten rentenfernen Jahrgänge betreffen (BGH, MDR 2016, 522 f.). Darunter fallen Versicherte, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, also nach 1946 geboren sind. Die Tarifvertragsparteien sind aufgefordert worden, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Daher können die bisherigen Auskünfte der Zusatzversorgungsträger für den genannten Personenkreis im Versorgungsausgleich nicht mehr verwendet werden.

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Die Antragstellerin, deren Anrecht bei der K Zusatzversorgungskasse R-W noch verfahrensgegenständlich ist (vgl. Auskunft vom 14.06.2016), gehört zu diesem Personenkreis und hat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum kirchlichen Dienst vor 2002 eine Startgutschrift erhalten. Der Versorgungsausgleich kann daher hinsichtlich des Ausgleichs dieses Anrechts derzeit nicht durchgeführt werden. Das Beschwerdeverfahren ist vielmehr bis zu einer Neufassung der Satzung der K Zusatzversorgungskasse R-W gemäß § 21 FamFG auszusetzen und erst nach einer Neufassung der Satzung wiederaufzunehmen und fortzusetzen (vgl. BGH, FamRZ 2009, 950 ff., Rn. 19; OLG Celle, FamRZ 2011, 720).