Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 04.08.2016 – I-10 W 235/16

ECLI:DE:OLGD:2016:0804.I10W235.16.00

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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I.

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Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

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Zu Recht hat die Kammer dem Sachverständigen die Erstattung von Kosten für DIN-Normen, die der Sachverständige anlässlich der Erstellung des Gutachtens erworben hat, versagt. Die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. haben die Vermutung für sich, die allgemeinen Regeln der Technik wiederzugeben. Ist eine Leistung nicht entsprechend den Vorgaben einer DIN-Norm ausgeführt worden, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft mangelhafte Leistung des Werkunternehmers (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 1969). Gemessen daran stellen die für den jeweiligen Fachbereich gültigen DIN-Normen Regelwerke dar, deren Kenntnis für jeden Sachverständigen dieses Faches unabdingbar sind und ohne deren Berücksichtigung eine sachgerechte Gutachtenerstattung nicht möglich ist. Eine derartige berufliche „Grundausstattung“ ist indes im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 1 JVEG nicht erstattungsfähig.

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Soweit der Sachverständige darüber hinausgehend die Kürzung seiner Liquidation als „unverhältnismäßig“ erachtet, ist dies mangels konkretisierender Begründung nicht nachvollziehbar.

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II.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.