Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 06.02.2017 – I-12 W 27/16
ECLI:DE:OLGD:2017:0206.I12W27.16.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 06.01.2017, ihr gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.11.2016 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 28.09.2016, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben worden ist, wird als unzulässig verworfen.
I.
Der Klägerin ist mit Beschluss des Landgerichts vom 24.04.2014 Prozesskostenhilfe für eine Klage i.H.v. 16.000 EUR nebst Zinsen bewilligt worden. Nachdem die Parteien sich außergerichtlich geeinigt hatten, nahm die Klägerin die Klage kurz vor der mündlichen Verhandlung im September 2014 zurück. Im Oktober 2015 schrieb die Rechtspflegerin die Klägerin und deren frühere Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwälte L., die sie auch im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten hatten, an und bat um Mitteilung, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Daraufhin teilten Rechtsanwälte L. zunächst mit Schreiben vom 20.10.2015 mit, „dass wir weiterhin Prozessbevollmächtigte in dieser Angelegenheit sind“. Mit Schreiben vom 13.11.2015 erklärten sie „nach Rücksprache mit unserer Mandantin“, dass derzeit rund 13.000 EUR an Masse vorhanden seien. Mit Beschluss vom 01.04.2016 änderte die Rechtspflegerin den Prozesskostenhilfebeschluss vom 24.04.2014 gemäß § 120a Abs. 1 und 3 ZPO dahingehend ab, dass die Klägerin eine einmalige Zahlung von 835,05 EUR zu leisten habe. Daraufhin erklärte diese unter dem 03.05.2016, die im Beschluss mitgeteilten Prozesskosten über insgesamt 835,05 EUR seien in die Masseschuldtabelle aufgenommen worden. Es folgte weitere Korrespondenz unter dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei C., der die Klägerin angehört, die von Rechtsanwältin T. „für O. J. Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin“ unterzeichnet wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.09.2016 hob die Rechtspflegerin die durch Beschluss des Landgerichts vom 24.04.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf, da die Klägerin die festgesetzte Einmalzahlung nicht geleistet hatte. Der Beschluss wurde den Rechtsanwälten L. am 29.09.2016 und der Klägerin am 04.10.2016 zugestellt. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz der Rechtsanwälte C. vom 03.11.2016, der am selben Tag per Fax beim Landgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, eine Zahlung an die Staatskasse zum jetzigen Zeitpunkt wäre rechtswidrig und daher nicht möglich.
Mit Verfügung vom 06.12.2016 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde verfristet und daher als unzulässig zu verwerfen sei. Mit Schriftsatz vom 06.01.2017 macht sie geltend, selbst wenn man auf den Zugang des Beschlusses bei den Rechtsanwälten L. abstellen wollte, sei ihr die Fristversäumung weder persönlich noch in zurechenbarer Weise anzulasten. Hilfsweise hat sie beantragt, ihr gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags trägt sie vor, die Einlegung der Beschwerde am 31.10.2016 sei der Kanzlei L. nicht möglich gewesen, da aufgrund eines Hackerangriffs das vollständige Computersystem und damit sämtliche Fristenverwaltung und technischen Zugriffsmöglichkeiten im Zeitraum 27.10.2016 bis 04.11.2016 inaktiv und nicht nutzbar gewesen seien. Dieses Ereignis stelle einen außerordentlichen Notstand dar, den sich weder die Kanzlei L. noch sie selbst anlasten lassen müssten. Mit Einlegung der sofortigen Beschwerde unter dem 03.11.2016 sei die versäumte Rechtshandlung umgehend nachgeholt worden.
II.
Die auch im Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die Notfrist für die Einlegung der Beschwerde (§§ 569 Abs. 1 S. 1 und 2, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) versäumt hat.
1. Gemäß § 127 Abs. 2 ZPO sind Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren, wozu auch das Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO gehört, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wobei die Notfrist für die Einlegung der Beschwerde einen Monat beträgt. Diese Frist begann mit der Zustellung an die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die diese auch im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten haben (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – XII ZB 151/10, juris Rn. 18 ff.). Dass die Rechtsanwälte L. nicht mehr mandatiert waren, ist dem Landgericht nicht angezeigt worden. Diese hatten sich vielmehr im Abänderungsverfahren ausdrücklich als „weiterhin Prozessbevollmächtigte in dieser Angelegenheit“ bezeichnet und namens der Klägerin Erklärungen abgegeben. Eine Bestellung der Rechtsanwälte C. ist erst mit Einlegung der sofortigen Beschwerde erfolgt.
Die Beschwerdefrist lief danach unter Berücksichtigung der §§ 188 Abs. 2, 193 BGB am 31.10.2016 ab. Durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde erst am 03.11.2016 wurde die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt. Dass die Entscheidung der Rechtspflegerin am 04.10.2016 (auch) der Klägerin förmlich zugestellt worden ist, ist für die Fristberechnung unerheblich, denn hierdurch konnte – insbesondere bei den Rechtsanwälten L. – kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet werden, dass die Rechtsmittelfrist erst am 04.11.2016 ablief.
2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist konnte der Klägerin nicht gewährt werden, da der Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls verspätet ist. Gemäß § 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen beantragt werden, die mit der Behebung des Hindernisses beginnt. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin war das Hindernis, nämlich der Hackerangriff auf die Computer ihrer früheren Prozessbevollmächtigten, am 04.11.2016 behoben. Der Wiedereinsetzungsantrag hätte daher bis zum 18.11.2016 gestellt werden müssen. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird, lagen nicht vor. Zwar ist die sofortige Beschwerde vor Ablauf der Antragsfrist eingelegt worden, Voraussetzung ist jedoch außerdem, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung offenkundig oder aktenkundig sind (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2003 – IX ZB 36/03, NJW-RR 2004, 408, 409). Daran fehlte es hier ersichtlich, weshalb es nicht darauf ankommt, dass die Klägerin ihre Angaben bislang auch nicht glaubhaft gemacht hat.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).