Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 17.02.2017 – I - 15 U 3/17
ECLI:DE:OLGD:2017:0217.I15U3.17.00
Tenor
I. Der Verfügungskläger wird gem. § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine ordnungsgemäße Zustellung der Beschlussverfügung vom 15.06.2016 im Parteibetrieb an den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten, an den gem. § 172 ZPO die Beschlussverfügung zuzustellen war, ist unstreitig nicht binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erfolgt.
Eine Heilung dieses Mangels gem. § 189 ZPO ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nicht durch die Ladung des Prozessbevollmächtigten binnen der Monatsfrist zum anberaumten Verhandlungstermin unter Übersendung einer beglaubigten und einfachen Abschrift der Beschlussverfügung vom 15.06.2016 eingetreten.
Der tatsächliche Zugang einer Beschlussverfügung ist nur dann geeignet, eine Heilung eines Zustellungsmangels zu bewirken, wenn er den Zweck der Zustellung für die Vollziehung der einstweiligen Verfügung erfüllt. Dieser liegt zunächst darin, dem Zustellungsempfänger sichere Kenntnis von dem Inhalt der einstweiligen Verfügung sowie von der Echtheit und Amtlichkeit der Entscheidung zu vermitteln. Darüber hinaus dient die Zustellung im Parteibetrieb dazu, den Zustellungsempfänger zuverlässig vom unbedingten Vollziehungswillen des Verfügungsklägers zu unterrichten. Eine derartige Unterrichtung ist bei einer Zustellung einer einstweiligen Verfügung von Amts wegen, die gerade nicht durch den Verfügungskläger veranlasst ist, nicht festzustellen. Die Zustellung von Amts wegen kann eine fehlerhafte Zustellung im Parteibetrieb deshalb nicht heilen (OLG Düsseldorf MDR 2010, 885; OLG Hamburg BeckRS 2006, 6553; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 795; OLG München-WettbR 1998, 282; KG BeckRS 2007, 8722; Berneke/Schüttzpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 600; Cepl/Voß/Matthes, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 1. Aufl., § 189 Rn. 6).
Die Ladung zum anberaumten Verhandlungstermin erfolgte von Amts wegen durch das Gericht; der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten erhielt mithin auf Veranlassung des Gerichts – und nicht des Verfügungsklägers – Abschriften der Beschlussverfügung. Der erforderliche Vollziehungswillen des Verfügungsklägers lässt sich aus dieser Übersendung der Beschlussverfügung nicht ableiten. Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten hat auch nicht auf anderem Wege von einem Vollziehungswillen des Verfügungsklägers innerhalb der Monatsfrist erfahren. Die Ausfertigung der Beschlussverfügung, die dem Verfügungsbeklagten persönlich im Wege der Parteizustellung, welche einen entsprechenden Vollziehungswillen erkennen lässt, zugestellt wurde, ist dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der Monatsfrist vom Verfügungsbeklagten ausgehändigt worden. Ebenso wenig lässt sich eine andere Art der Übermittlung bzw. Mitteilung des Vollziehungswillens des Verfügungsklägers durch den Verfügungsbeklagten oder den Verfügungskläger feststellen.
II. Der Verfügungskläger erhält Gelegenheit zu Ziffer I. bis zum 16.03.2017 Stellung zu nehmen.