Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 18.05.2017 – IV-3 RBs 52/17

ECLI:DE:OLGD:2017:0518.IV3RBS52.17.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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2.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist,

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-          die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder

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-          das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Die allgemein erhobene Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen. Die Rechtsfortbildungbesteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Sie kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die sowohl entscheidungserheblich als auchklärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind (Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rd. 3). Derartige – dem sachlichen Recht zuzuordnende – Rechtsfragen wirft der vorliegende Fall nicht auf.

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Die Rüge des Betroffenen, das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, weil die Kreisordnungsbehörde die Messung unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 3 OBG NRW durchgeführt habe, betrifft eine Frage des Verfahrensrechts, welche im Falle der Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro gemäß § 80 Abs. 2 OWiG nicht geeignet ist, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu begründen.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.