Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 15.09.2017 – I-3 Wx 14/16
ECLI:DE:OLGD:2017:0915.I8211.3WX14.16.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über den Eintragungsantrag des Beteiligten an das Registergericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der Gründe dieses Beschlusses erneut zu befinden.
G r ü n d e :
I.
Am 20. Juni 2015 haben vier Vorstandsmitglieder unter Beifügung der Abschrift des Protokolls der Gründungsversammlung nebst Satzung den im Rubrum genannten Verein zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.
Mit Verfügung vom 17. Aug. 2015 hat das Registergericht dem Notar mitgeteilt, der Eintragung stünden verschiedene Hindernisse entgegen, u.a. solle der Vereinszweck deutlicher gefasst werden.
In der daraufhin vom Notar vorgelegten Fassung der Satzung heißt es zum Vereinszweck in § 3 Abs. 2 Satz 1:
„Der Verein ………. hat es sich zur Aufgabe gemacht, überregional die Bürger in der BRD, frühzeitig über das Thema Terror und dessen mögliche Bekämpfung zu informieren, die vornehmlich jungen Bürger damit zu konfrontieren und letztendlich durch Aufklärung zu schützen.“
Nach einem weiteren Hinweis vom 22. Sept. 2015, die Satzung verstoße gegen § 57 Abs. 1 BGB, weil der Vereinszweck nicht hinreichend bestimmt sei. Eine Nachbesserung sei vom Gesetz nicht vorgesehen, daher sei die Anmeldung zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Registergericht die Anmeldung zurückgewiesen. Entgegen der Rechtsauffassung des Vereins könne eine Nachbesserung nicht erfolgen. Die Satzung enthalte keine (bloßen) Widersprüchlichkeiten, sondern entspreche in einem Kernbestandteil nicht der gesetzlichen Vorgabe.
Die Beschwerde macht geltend, die Satzung enthalte keinen Mangel. Der Vereinszweck sei hinreichend bestimmt. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Verein die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, die Satzung zu ändern, zumal die Bereitschaft des Vereins dazu dem Registergericht mitgeteilt worden sei. Es sei allenfalls fraglich, ob die Änderung durch die wiederaufzunehmende Gründungsversammlung oder durch eine nach Maßgabe der Satzung einzuberufende Mitgliederversammlung zu erfolgen habe.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Vereinszweck sei derart unbestimmt, dass er als Grundlage für eine Klarstellung im Rahmen einer Zwischenverfügung gem. § 382 Abs. 4 FamFG nicht in Betracht komme. Zunächst sei der Begriff „Terror“ gänzlich begriffsunscharf (Resolution des UN-Sicherheitsrates, Psycho- oder Telefonterror, aggressives Sozialverhalten). Auch die genannten Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks blieben unbestimmt, weil lediglich allgemein gehalten. Eine Konkretisierung sei auch im Hinblick auf den Vereinsnamen angezeigt, weil er semantisch und syntaktisch (zumindest Konnotationen) politische(r) Kampfbegriffe enthalte, was möglicherweise beabsichtigt sein könne. Jedenfalls sei es nicht möglich, sich auch nur eine rudimentär substantielle Vorstellung von einer tatsächlichen Tätigkeit des Vereins zu machen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Es ist anerkannt, dass bei der Zurückweisung des Eintragungsantrages der betroffene Verein als Vorverein Rechtsmittel einlegen kann, obwohl er die Rechtsfähigkeit noch nicht erlangt hat (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, NZG 2013, 145).
Das Registergericht hat den Eintragungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Vielmehr hätte es auf der Basis seiner Rechtsauffassung nur durch Zwischenverfügung entscheiden dürfen.
Nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG hat das Registergericht, falls eine Anmeldung unvollständig ist oder der beantragten Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht, dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Diese sogenannte Zwischenverfügung ist damit ein Institut, das es dem Antragsteller ermöglichen soll, etwaige Fehler und Mängel einer Anmeldung vor einer Antragszurückweisung zu beheben, kurz gesagt ein Verbesserungsverfahren. Dieses ist aus rechtsstaatlicher Sicht geboten, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen. Deshalb ist der Erlass einer Zwischenverfügung die gebotene Maßnahme, wenn es sich um ein behebbares - kein endgültiges - Hindernis handelt, nach dessen Behebung die Anmeldung so, wie sie vorliegt, vollzogen werden kann; demgegenüber kann die inhaltliche Änderung oder Ergänzung nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, mit anderen Worten kann nicht die Vornahme einer inhaltlich gänzlich anderen Anmeldung, die eine Neuanmeldung voraussetzt, aufgegeben werden. (Nur) in einem solchen Fall kommt die Zurückweisung des Antrags in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2017, I-3 Wx 90/16, zitiert nach juris, m.N.).
Hier liegt entgegen der Auffassung des Registergerichts auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung allenfalls ein behebbarer (Eintragungs-)Mangel vor.
Auch insoweit ist jedoch die Frage vorrangig, ob die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung behebbar ist oder nicht. Denn auch im Rahmen des § 60 BGB gilt, dass bei behebbaren Mängeln der Satzungsbestimmung eine Zwischenverfügung zu erlassen und nur bei unbehebbaren Mängeln die Anmeldung zurückzuweisen ist (Schöpflin in BeckOK, 43. Edition, BGB, § 60 Vorbemerkung).
Die – erst im Nichtabhilfebeschluss formulierte – These des Registergerichts, die Satzungsbestimmung über den Vereinszweck sei derart unbestimmt, dass es bereits an einer geeigneten Grundlage für eine Klarstellung fehle, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Diese Annahme impliziert, dass die Frage der Behebbarkeit des Mangels von dem Maß der Unbestimmtheit der Satzung in dieser Frage abhinge. Es kann dahinstehen, ob damit die insoweit berechtigter Weise zu stellenden Anforderungen überspannt würden.
Denn die Annahme des Registergerichts, die bisherigen Angaben der Satzung zum Vereinszweck seien so vage, dass sie nicht mehr konkretisierbar wären, entbehrt der Grundlage. Die – ganz offensichtlich auf die Ausführungen bei Wikipedia zum Begriff Terror „umgangssprachlicher Gebrauch“ gestützte – Erwägung, hier könne der Vereinszweck sich auf Psycho- oder Telefonterror oder aggressives Sozialverhalten beziehen, ist – wenn sie überhaupt ernsthaft in Betracht gezogen werden kann – allenfalls theoretischer Natur und damit im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Dass die Mittel, den Vereinszweck zu erreichen, allgemein gehalten sind, mag zutreffen. Deshalb wird jedoch der Vereinszweck nicht unbestimmt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine eher allgemeine Beschreibung der Mittel durchaus sinnvoll ist, weil es in der Praxis kaum möglich sein dürfte, alle künftigen Vereinstätigkeiten abschließend zu beschreiben.
Nach allem liegt allenfalls ein behebbarer Mangel vor, so dass nicht die Zurückweisung des Eintragungsantrages, sondern nur der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht gekommen wäre.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.