Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 14.12.2017 – VI-3 Kart 111/17 (V)

ECLI:DE:OLGD:2017:1214.VI3KART111.17V.00

Tenor

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 11.10.2017, Az.: 605 G 8175-03-03/021, zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO auf … Euro festgesetzt.

Gründe

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I.                             Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG.

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II.                           Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdeverfahrens hat der Senat wie in zahlreichen vergleichbaren Verfahren berücksichtigt, dass streitgegenständlich die Förderung des Projektes der Beschwerdeführerin ist. Folglich sind die Gebotshöhe, die Anlagengröße und die daraus folgende prognostizierbare Strommengenproduktion  bei einer angenommenen Volllast von 900 Stromstunden jährlich, die Förderdauer von 20 Jahren sowie eine angenommene Gewinnmarge, die der Senat mit 5 % bemisst, in Ansatz zu bringen.

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Bei der Berechnungsformel:

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Gebotspreis (in Euro/kWh) x produzierte Strommenge in kWh/a (Anlagengröße kWp x 900 h/a Volllast) x 20 (Förderdauer in Jahren) x 0,05 (angenommener Gewinn)

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ergibt sich im Streitfall folgende Berechnung:

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