Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 17.01.2018 – I-2 U 39/16
ECLI:DE:OLGD:2018:0117.I2U39.16.00
Tenor
Die Gründe des Senatsurteils vom 20.12.2017 werden auf Seite 5, Absatz 3, Zeile 6 dahingehend berichtigt, dass hinter dem Wort „sondern“ die Worte „ - nach Behauptung der Klägerin- “ eingefügt werden.
Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten vom 03.01.2018 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Der Berichtigungsantrag ist zulässig; er ist insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 320 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingereicht worden. In der Sache bleibt das Berichtigungsverlangen jedoch – abgesehen von Seite 5 der Gründe - ohne Erfolg. Das Senatsurteil enthält keine Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, die gemäß § 320 ZPO Anlaß zu einer weitergehenden Berichtigung geben könnten. Die Ausführungen auf Seite 13, Absatz 1 treffen zu, weil die Passage sich nur dazu verhält, welche Bestandteile der filmbildenden Zusammensetzung für den Porenverschluss verantwortlich sind, nämlich die Feststoffpartikel, und diese allgemeine Aussage wird auch durch den Vortrag der Beklagten gestützt. Seite 28 Absatz 2 beinhaltet eine reine Begründungserwägung dahin, dass die Beklagten keinen Stand der Technik aufgezeigt haben, der Suspensionen betrifft und dessen Berücksichtgung im europäischen Einspruchsverfahren wegen seines übrigen Inhalts zur Folge gehabt hätte, dass in Bezug auf das Klagepatent die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit zu verneinen gewesen wäre. Derartige Begründungserwägungen beruhen auf einer rechtlichen Bewertung des geleisteten Sachvortrages und unterliegen als solche nicht der Vorschrift des § 320 ZPO.
Dr. K. F. T.