Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 01.02.2018 – 10 W 13/18

ECLI:DE:OLGD:2018:0201.10W13.18.00

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. Juni 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 24. April 2015 abgeändert. Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 3. Februar 2015 (Bl. 175) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 4. Februar 2015 (Kassenzeichen …, Bl. 176 GA) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr gemäß KV 14121 GNotKG für die Eintragung eines Nießbrauchs in Höhe von 219 € in Ansatz zu bringen ist.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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I.

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Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG aufgrund der landgerichtlichen Zulassung zulässig und hat in der Sache Erfolg.

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Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Verletzung des Rechts, § 81 Abs. 4 S. 2 GNotKG, §§ 546, 547 ZPO. Zutreffend führt die Kostenschuldnerin aus, dass für die Eintragung des Nießbrauchs nur eine Gebühr gemäß Nr. 14121 KV-GNotKG in Ansatz zu bringen ist.

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Die Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB ist als Berechtigungsverhältnis i. S. d. § 47 Abs. 1 GBO bei einem Nießbrauch nach ganz allgemeiner Auffassung anerkannt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 785 m.w.N). Im Grundbuchverkehr ist die Gesamtberechtigung (Gesamtgläubigerschaft im Sinn des § 428 BGB) einem für mehrere gemeinschaftlichen Recht im Sinne des § 47 GBO gleich zu behandeln (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1966 – V ZB 24/66 –, juris Rn. 15). Auch kostenrechtlich ist – anders als zum Beispiel im Fall einer Sukzessivberechtigung – bei einem in Gesamtgläubigerschaft eingeräumten Nießbrauch von nur einem Recht auszugehen. Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2016, 15 W 566/15, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 59/16, zitiert bei juris; ebenso Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 20. Auflage 2017, Vorbemerkung 1.4.1.2, Rn. 30).

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II.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.