Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 06.02.2018 – 10 W 22/18

ECLI:DE:OLGD:2018:0206.10W22.18.00

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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I.

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Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 3.500 € begrenzt. Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG.

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Abzustellen ist dabei auf die von dem Sachverständigen abgerechnete Vergütung einschließlich der Kosten der von dem Sachverständigen hinzugezogenen Handwerker in Höhe von insgesamt 4561,57 €. Denn Bestandteil der Vergütung des Sachverständigen i.S.d. § 8a Abs. 4 JVEG sind auch die notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG. Um solche handelt es sich bei den Handwerkern, die der Sachverständige ausweislich seines Schreibens vom 4. August 2017 (Bl. 753 GA) zur Ermöglichung „sachgerechter örtlicher Feststellungen hinsichtlich der Beweisfragen“ hinzugezogen hat.

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Auf die Überschreitung hat der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen und damit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen. Mangelndes Verschulden hat der Sachverständige nicht dargelegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen somit entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260) „mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen“ (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. I-10 W 137/15, Beschluss vom 20. Oktober 2015; ebenso OLG Hamm, I-24 U 220/12, Beschluss vom 24. Juli 2014).

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II.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.