Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 09.03.2018 – 1 WF 276/17
ECLI:DE:OLGD:2018:0309.1WF276.17.00
Tenor
Die Anhörungsrüge des Kindesvaters vom 23.01.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Rüge nach § 44 FamFG ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Kindesvaters auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Soweit der Kindesvater geltend macht, es komme nicht darauf an, ob eine Verfahrensverzögerung vorliege, sondern auf die Überprüfung und Kommentierung jeder einzelnen der von ihm, dem Kindesvater, aufgezählten verfahrensleitenden Anordnungen des Amtsgerichts, rügt er der Sache nach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern die rechtliche Sicht des Senats, für den maßgeblich ist, ob es nach den Gesamtumständen des Verfahrens zu einer Verfahrensverzögerung, also zu einer insgesamt unangemessenen Verfahrensdauer gekommen ist, was aufgrund der Erwägungen des Senatsbeschlusses auch in Ansehung der vom Kindesvater im Einzelnen gerügten Verfahrensschritte und Umstände, die der Senat umfassend in seine Erwägungen einbezogen hat, verneint worden ist, wobei die Besonderheiten des Verfahrens – beteiligtenseits extrem konflikthafte Verfahrensführung, umfangreiches, mit einem Rechtsmittelverfahren und einer Beweiserhebung verbundenes Ablehnungsverfahren betreffend die Sachverständige, mehrfache, nach dem verfahrensleitenden Ermessen des Amtsgerichts jedenfalls nicht unvertretbar beschiedene Terminverlegungsanträge – zu berücksichtigen sind. Das rechtliche Gehör des Kindesvaters ist nicht schon dadurch verletzt, dass der Senat diese Auffassung zur Auslegung des § 155 c FamFG und zum Überprüfungsmaßstab im Rahmen der Beschleunigungsbeschwerde vertritt und nicht diejenige des Kindesvaters, der jeden einzelnen der aufgelisteten Verfahrensabläufe dem Verdikt der Missachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots unterworfen sehen möchte.
Die Rechtsbeschwerde findet gegen Entscheidungen über Anhörungsrügen gemäß § 44 FamFG nicht statt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 84 FamFG.