Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.04.2018 – 15 U 17/17
ECLI:DE:OLGD:2018:0416.15U17.17.00
Tenor
I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 21. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
III.
Die vorliegende Entscheidung und das angefochtene Urteil des Landgerichts Krefeld sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
Die Berufung der Beklagten war nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 26. März 2018 Bezug genommen, in dem der Senat die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die dafür maßgeblichen Erwägungen im Einzelnen mitgeteilt sowie der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Darstellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten - laut anwaltlichem Empfangsbekenntnis - am 9. April 2018 zugestellt worden. Die Beklagte hat sich anschließend zu diesem Beschluss nicht mehr geäußert.
Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die einschlägigen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 15.000,-.