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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 19.04.2018 – 20 U 115/17
ECLI:DE:OLGD:2018:0419.20U115.17.00
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 6. Juli 2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Antragsgegnerin verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
zu unterlassen,
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Krankenhausinformationssysteme gegenüber Endkunden (Krankenhäusern) eine Klausel zu verwenden, die es Drittanbietern untersagt, im Lesezugriff direkt und/oder indirekt auf die Inhalte der vom Krankenhausinformationssystem der Antragsgegnerin benutzten Datenbank zuzugreifen, wenn dies geschieht wie in den „Besonderen Lizenzbestimmungen für Z. ASFU* Datenbank Software (Stand 08/2016)“ (Anlage ASt1) wiedergegeben.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
A)
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit diesem hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten werden sollte, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Krankenhausinformationssysteme gegenüber Endkunden (Krankenhäusern) eine Klausel zu verwenden, welche es Drittanbietern untersagt, im Lesezugriff direkt und/oder indirekt auf die Inhalte der von dem Krankenhausinformationssystem der Antragsgegnerin benutzten Datenbank zuzugreifen, insbesondere wenn dies geschieht wie in den „Besonderen Lizenzbestimmungen für Z. ASFU* Datenbank Software (Stand 08/2016)“ (Anlage ASt 1) wiedergegeben.
Die Parteien stehen im Wettbewerb hinsichtlich der Vermarktung von Management Informationssystemen für Krankenhäuser. Diese Programme werten betriebswirtschaftlich die Informationen aus, die regelmäßig in dem operativen Informationssystem (Krankenhaus Informations-System – KIS) gespeichert sind.
Die Antragsgegnerin vermarktet unter der Bezeichnung X ein solches KIS. Dieses basiert – wie viele vergleichbare Programme – auf der Datenbanksoftware Z. Zu diesem Zweck wird die Software Z. mit einer sogenannten ASFU-Lizenz an die Krankenhäuser lizensiert. ASFU steht dabei für „Application Specific Full Use“. Sie unterscheidet sich von der – wesentlich teureren - „FU-Lizenz“ dadurch, dass der Einsatz der Z. Software nur mit der spezifischen Anwendung erlaubt ist. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses verbreiteten Lizenzmodells wird auf den „Vertriebsvertrag für anwendungsspezifische Full Use Programme im Rahmen des Z. Partnernetwork“, Anlage ASt 10, Bezug genommen. Die Antragsgegnerin legt den entsprechenden Verträgen die „Besonderen Lizenzbestimmungen für Z. ASFU* Datenbank Software (Stand 08/2016)“ (Anlage ASt1) zu Grunde, in denen es unter Anderem heißt:
(2) Die Nutzung der Programme ist gemäß diesen Lizenzbestimmungen auf den Leistungsumfang des Anwendungspakets und die internen geschäftlichen Zwecke des Lizenznehmers beschränkt.
Es ist untersagt, Anwendungen von Drittherstellern zu verwenden, welche direkt auf die vom Anwendungspaket benutze Datenbank zugreifen oder indirekten Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen haben.
Nach Erläuterungen, die ausweislich des Urhebervermerks von der Firma Z. stammen (Präsentation Anlage ASt 11), ist der Einsatz von Reporting und Abfragetools von Drittanbietern auch bei der ASFU Lizenz zulässig.
Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlich damit begründet, es sei klar erkennbar – auch für die Abnehmer –, dass die von der Antragstellerin beanstandete Klausel nur das Lizenzmodell der Firma Z. umsetze und daher eine Lesezugriff durch das MIS von Drittanbietern durch die streitige Klausel nicht ausgeschlossen werde. Daher sei die Klausel weder intransparent noch benachteilige sie die Abnehmer unangemessen.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Sie macht geltend, das Landgericht habe die Klausel unzutreffend ausgelegt, zumal beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, die Klausel verbiete auch den lesenden Zugriff durch Programme von Drittanbietern.
Die Antragstellerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Krankenhausinformationssysteme gegenüber Endkunden (Krankenhäusern) eine Klausel zu verwenden, die es Drittanbietern untersagt, im Lesezugriff direkt und/oder indirekt auf die Inhalte der vom Krankenhausinformationssystem der Antragsgegnerin benutzen Datenbank zuzugreifen, wenn dies geschieht wie in den „Besonderen Lizenzbestimmungen für Z. ASFU* Datenbank Software (Stand 08/2016)“ (Anlage ASt1) wiedergegeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, sie setze nur die Lizenzbedingungen der Firma Z. um. Die Antragstellerin argumentiere widersprüchlich. Die angegriffene Klausel regele nicht ausdrücklich den Lesezugriff.
Ob die Antragsgegnerin die Auffassung der Antragstellerin und des Landgerichts teilt, der reine Lesezugriff von Reporting- und Abfragetools von Drittanbietern sei auch bei der ASFU Lizenz zulässig, hat sie auch nicht auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Im Schriftsatz vom 15. Mai 2017 führt sie in Rn. 59 (Bl. 44 GA) aus, die beanstandete Klausel befasse sich gar nicht mit dem reinen Lesezugriff. Hieraus will sie in der Berufungserwiderung herleiten, sie habe die Auslegung der Klausel, dass der von der Antragstellerin begehrte Lesezugriff nicht verboten werde, schon erstinstanzlich angeführt. In Rn. 60 erläutert sie jedoch, warum die ASFU-Lizenz auch einen reinen Lesezugriff von Drittanwendungen verbiete, weshalb sie nur das Lizenzmodell der Firma Z. umsetze. Auch kommuniziert sie diese Auffassung gegenüber ihren Abnehmern (Anlage BK 2).
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, nachdem die Antragstellerin nur noch ein Verbot der konkret verwendeten AGB der Antragsgegnerin erstrebt. Diese Beschränkung war allerdings erforderlich, weil das Landgericht seiner Entscheidung eine Auslegung zu Grunde gelegt hat, nach der die AGB der Antragsgegnerin gar nicht den Inhalt haben, dass sie Drittanbietern untersagt im Lesezugriff auf die benutzte Datenbank zuzugreifen. Insoweit ist klarzustellen, dass die Klausel
„Es ist untersagt, Anwendungen von Drittherstellern zu verwenden, welche direkt auf die vom Anwendungspaket benutze Datenbank zugreifen oder indirekten Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen haben.“
verboten werden soll, wenn sie wie in der Anlage ASt 1 geschehen verwendet wird. Damit ist insbesondere auch klar, dass die vergleichbare Klausel in den AGB der Firma Y deshalb nicht zu beanstanden ist, weil in einem – hier fehlenden – vorangestellten Satz klargestellt wird, dass Drittanwendungen lesend auf die Datenbank zugreifen dürfen.
Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, dass diese die Verwendung der beanstandeten Klausel unterlässt.
Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Antragsgegnerin auch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, denn sie verhindert die Nutzung der in der Datenbank gespeicherten Daten zu betriebswirtschaftlichen Zwecken und vereitelt damit einen wesentlichen Vertragszweck. Sinn eines KIS ist es, in einer Datenbank alle für das Krankenhaus relevanten Daten zu erfassen. Das hat aber nur dann Sinn, wenn diese Daten dann auch ausgewertet werden können. Hierfür bieten die Parteien jeweils eigenständige Lösungen an. Diese benötigen allerdings mindestens einen lesenden Zugriff auf die im KIS gespeicherten Daten.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die angegriffene Klausel dahin zu verstehen, dass sie auch den nur lesenden Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen verbietet.
Nach § 305c Abs. 2 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen. Das bedeutet, dass bei der Auslegung der Inhalt der Klausel zweistufig zu ermitteln ist. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob beide Auslegungsmöglichkeiten rechtlich zulässig sind. Ist die Klausel danach in einer für den Vertragspartner des Verwenders nachteiligen Auslegung unwirksam, ist diese Auslegung zu Grunde zu legen, weil die Unwirksamkeit der Klausel für den Vertragspartner des Verwenders günstig ist. Erst wenn beide Auslegungen einer Inhaltskontrolle standhalten, ist die kundenfreundlichste Auslegung zu Grunde zu legen. Dabei sind allerdings völlig fern liegende, allenfalls theoretische Auslegungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen (allg. Meinung vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl. § 305c Rn. 18 m.w.N.). Darüber hinaus gilt der Grundsatz einer objektiven Auslegung. Danach sind AGB ausgehend von dem Verständnis eines nicht rechtlich vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH NJW 2013, 995 Rn. 16).
Diesen Auslegungskriterien wird die Auslegung des Landgerichts, die strittige Klausel verbiete den reinen Lesezugriff nicht, nicht gerecht.
Dies lässt sich schon aus dem Wortlaut herleiten, der von „Zugriff auf die Informationen“ spricht, nicht von Veränderung der gespeicherten Informationen. Eine Differenzierung zwischen einem Lesezugriff und einem Schreibzugriff ist der Klausel schon sprachlich nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Bezeichnung „Zugriff“ in Bezug auf Daten sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im Fachsprachgebrauch der IT auch den Lesezugriff umfasst. So bezeichnet man die Berechtigung als Zugriffrechte (Lesen-Schreiben-Ausführen). Zumindest in der Praxis versteht auch die Antragsgegnerin die Klausel entsprechend und weist ihre Kunden darauf hin, dass sie für den Einsatz der Software der Antragstellerin die wesentlich teureren FU-Lizenzen benötigen (Anlage BK 2).
Es kann auch entgegen der Ansicht des Landgerichts weder davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich die Betreiber von Krankenhäusern, Kenntnisse über die tatsächliche Lizensierungspraxis der Firma Z. haben oder die Lizenzbedingungen der Firma Y auf die vorliegende Klausel übertragen.
Die vom Landgericht zur Begründung seiner Auslegung angeführte Lizensierungspraxis der Firma Z. spricht vielmehr dafür, dass die Klausel – die der Lizensierung durch Z. eben nicht entspricht – die Anwender des KIS der Antragsgegnerin unangemessen benachteiligt.
So ergibt sich auch aus dem „Vertriebsvertrag für anwendungsspezifische Full Use Programme im Rahmen des Z. Partnernetwork“ (Anlage ASt 10) nichts dafür, dass der Einsatz von Drittsoftware zur Auswertung der Daten (Reporting-Tools) ausgeschlossen wäre. Auch die offenbar von Z. herrührende Präsentation (Anlage ASt 11) schreibt über die ASFU-Lizenz „Report Writer und Abfrage-Tools von Drittanbietern sind zulässig, wenn die Daten nur lesend abgefragt werden“.
Schließlich lassen auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Vertragsbedingungen der Firma Y (Anlage AG8) einen solchen Zugriff zu, wenn es dort heißt: „... or to create additional functionality, new applications, or to support third party database applications which only interface with them (…)“
Eine derartige Klausel, die das Landgericht in die AGB der Antragsgegnerin hineingelesen hat, findet sich dort aber gerade nicht.
Der Umstand aber, dass das Z.-Lizenzmodell einen solchen Lesezugriff erlaubt spricht dafür, dass die dies verbietende Klausel in den Lizenzbedingungen der Antragsgegnerin deren Kunden wesentliche Rechte vorenthält und sie somit unangemessen benachteiligt. Denn die Datenerfassung durch das KIS dient dem Nutzer der Software auch gerade dazu, diese Daten in geeigneter Weise auszuwerten. Wenn die Lizenzbedingungen der Firma Z. nicht entgegen stehen, was nach dem Vorgesagten jedenfalls überwiegend wahrscheinlich ist, gibt es für das Zugriffsverbot der Antragsgegnerin keinen sachlichen Grund.
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, denn soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf die konkreten AGB beschränkt hat, ist die darin liegende Teilrücknahme geringfügig.
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt, weil das Urteil nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar ist.
Streitwert: 25.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)