Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 24.04.2018 – 1 UF 14/18
ECLI:DE:OLGD:2018:0424.1UF14.18.00
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 13. Dezember 2017 wird auf ihre, der Antragsgegnerin, Kosten zurückgewiesen.
II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
III. Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird für die Verteidigung gegen die Beschwerde der Antragsgegnerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A. in B.-Stadt beigeordnet.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten – griechische Staatsbürger – haben am 15. Dezember 2003 in Griechenland geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, der am 00. 00. 2004 geborene C. und der am 00. 00. 2013 geborene D.
Der Antragsteller hat die Scheidung der Ehe beantragt mit der Behauptung, die Beteiligten lebten seit Mai 2013 getrennt. Er sei damals aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen. Versöhnungsversuche der Beteiligten habe es nicht gegeben. Mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft könne nicht mehr gerechnet werden.
Der Antragsteller hat beantragt,
die in Komotini, Griechenland, zur Heiratsregister-Nr. 000-0-2003 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich vorgetragen, dass auch sie die Scheidung der Ehe wünsche, weil sie diese ebenfalls für gescheitert halte. Allerdings sei zunächst eine Klärung des Sorgerechts für die beiden Kinder veranlasst. Das Sorgerecht sei ihr allein zu übertragen. Die Beteiligten lebten infolge des Auszugs des Antragstellers aus der ehelichen Wohnung erst seit Februar 2014 getrennt.
Ferner hat die Antragsgegnerin beantragt, den vom Amtsgericht auf den 13. Dezember 2017 anberaumten Verhandlungstermin wegen Verhinderung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu verlegen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Am Morgen des Verhandlungstermins vor dessen Beginn ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2017 eingegangen, mit dem sie – die Antragsgegnerin – den amtierenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller im Termin vom 13. Dezember 2017 persönlich angehört. Die Antragsgegnerin und ihre Bevollmächtigte sind zu diesem Termin nicht erschienen. Am Ende der Sitzung hat das Amtsgericht den Beschluss verkündet, dass die Ehe der Beteiligten geschieden werde und der Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass deutsches Recht anzuwenden sei, die Antragsgegnerin dem Scheidungsantrag zustimme und infolge der mehr als dreijährigen Trennung der Beteiligten gesetzlich unwiderlegbar vermutet werde, dass ihre Ehe gescheitert sei.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Sie rügt im Wesentlichen, dass der erkennende Richter noch vor Beginn der Verhandlung des Amtsgerichts zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei und deshalb die angefochtene Entscheidung nicht mehr habe treffen dürfen. Dies sei nun im Rechtsmittelverfahren zu korrigieren. Mangels persönlicher Anwesenheit im Termin habe sie – die Antragsgegnerin – dem gegnerischen Scheidungsantrag auch nicht zugestimmt. Der Scheidungsbeschluss enthalte schließlich keine Ausführungen dazu, aus welchem Grund deutsches Recht anzuwenden sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an eine andere Abteilung des Familiengerichts zurückzuverweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 21. März 2018 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er von der Anberaumung eines Verhandlungstermins absieht, und Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Mit knapper, aber im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten auf den Antrag des Antragstellers geschieden. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1.Für die Entscheidung über den Scheidungsantrag des Antragstellers ist deutsches Recht anzuwenden. Wie schon das Amtsgericht – von der Antragsgegnerin ausweislich ihrer Beschwerdebegründung offensichtlich übersehen – ausgeführt hat, unterliegt die Scheidung einer Ehe bei Fehlen einer abweichenden Rechtswahl, die hier von keinem Beteiligten geltend gemacht worden ist, dem Recht des Staates, in welchem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art 8 lit. a) der Verordnung Nr. 1259/2010, sog. Rom III – Verordnung). Die Beteiligten haben im Zeitpunkt der Anrufung des Amtsgerichts Düsseldorf ihren Aufenthalt in Deutschland gehabt; dies hat sich ersichtlich auch nicht geändert.
2.Die Ehe der Beteiligten ist gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB zu scheiden. Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Eine Lebensgemeinschaft zwischen ihnen besteht nicht mehr; ausweislich des beiderseitigen Vortrags kann auch nicht erwartet werden, dass die Beteiligten eine solche wiederherstellen. Nachdem die Beteiligten auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin mehr als drei Jahre getrennt leben, ist unwiderlegbar zu vermuten, dass die Ehe gescheitert ist. Auf eine Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem Scheidungsantrag des Antragstellers kommt es insoweit rechtlich nicht an.
Diese Beurteilung stützt sich auf den Zeitpunkt, in welchem letztmalig – auch im Instanzenzug – Tatsachen vorgebracht werden können. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt, in welchem im hiesigen Beschwerdeverfahren Tatsachenvortrag gehalten werden konnte. Schon deshalb kommt es auf die umfänglichen Ausführungen der Antragsgegnerin, aus welchen Gründen ihr gegen den entscheidenden Amtsrichter gerichtetes Befangenheitsgesuch begründet gewesen sein soll, nicht an. Die Antragsgegnerin hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht. Abgesehen davon, dass sie hierfür keine tragfähigen Gründe anführt, weil sie die vorgetragenen weiteren Verfahrensgegenstände ohne Weiteres in gesonderten Verfahren zur Prüfung und Entscheidung anbringen kann, ohne dass konkrete Rechtsnachteile hieraus für die Antragsgegnerin ersichtlich wären, ist das Beschwerdegericht selbst dann, wenn relevante Verfahrensfehler vorliegen, berechtigt, über die Beschwerde zu entscheiden. Es ist an einer Zurückverweisung der Sache sogar gehindert, wenn Entscheidungsreife besteht (§ 69 Abs. 1 FamFG sowie § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 538 Abs. 2 ZPO). Der im Beschwerderechtszug allein gegenständliche Scheidungsantrag des Antragstellers ist aber aus den zuvor dargestellten Gründen entscheidungsreif.
Dass die Antragsgegnerin in dem anberaumten Termin nicht persönlich zu den Scheidungsvoraussetzungen angehört worden ist, ist unschädlich. Das Gericht soll zwar gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 FamFG das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnet und sie anhören. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn sich das Gericht auch ohne persönliche Anhörung eine sichere Grundlage für seine Entscheidung verschaffen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beteiligten – wie hier – unstreitig mehr als drei Jahre voneinander getrennt leben (Zöller-Lorenz, ZPO, 31. Aufl., Rn 5 zu § 128 FamFG). Vor diesem Hintergrund hat auch der Senat von der Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins abgesehen, weil im Hinblick auf das im Beschwerdeverfahren allein verfahrensgegenständliche Scheidungsbegehren des Antragstellers, dem die Antragsgegnerin nach ihren schriftsätzlichen Ausführungen weiterhin nicht entgegentritt, eine persönliche Anhörung der Beteiligten nicht geboten ist.
Und schließlich hat das Amtsgericht keine rechtlich unzulässige Säumnisentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin getroffen (§ 130 Abs. 2 FamFG). Vielmehr hat es trotz des Nichterscheinens der Antragsgegnerin und ihrer Bevollmächtigten in dem anberaumten Termin eine kontradiktorische Entscheidung auf der Grundlage eines beiderseitigen Scheidungsantrags – der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 (Bl. 36 GA) ist den Bevollmächtigten des Antragstellers noch vor dem anberaumten Termin zugestellt worden (Bl. 57 GA) – getroffen (vgl. zu dieser Möglichkeit Zöller-Lorenz aaO, Rn 5 zu § 130 FamFG). Ob das Amtsgericht hierbei insgesamt verfahrensfehlerfrei gehandelt hat, ist aus den bereits genannten Gründen unerheblich. Maßgeblich ist auch insoweit der Sach- und Streitstand, wie er sich in dem Zeitpunkt darstellt, bis zu welchem im Beschwerdeverfahren Tatsachen vorgetragen werden können. Die Antragsgegnerin hat ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass die Beteiligten seit Februar 2014 getrennt leben, weder geändert noch widerrufen. Eine mehr als dreijährige Trennung der Beteiligten im Sinne des § 1566 Abs. 2 BGB ist damit ausdrücklich unstreitig.
3.Mangels eines Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht zutreffend entschieden, dass ein Solcher gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB unterbleibt (Ludwig in jurisPK-BGB, 8. Aufl., Rn 81 zu Art. 17 EGBGB).
III.
Mangels einer Erfolgsaussicht der Beschwerde ist auch das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin zurückzuweisen (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 97 Abs. 1 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.