Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 07.06.2018 – 10 W 50/18

ECLI:DE:OLGD:2018:0607.10W50.18.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 27. Februar 2018 (Bl. 618 GA) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e :

2

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig und führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.

3

I.

4

Die angefochtene Entscheidung führt aus, die Zeugen A. und B. könnten eine Vergütung nach § 8 JVEG geltend machen. Verließen die von einem sachverständigen Zeugen erbetenen Angaben auch nur geringfügig den Bereich der ausschließlichen Wiedergabe von Wahrnehmungen, steige der sachverständige Zeuge vergütungsrechtlich in die Position eines Sachverständigen auf. Dies ist rechtlich nicht haltbar.

5

Die Herren A. und B. sind als sachverständige Zeugen zu entschädigen (§§ 19 ff. JVEG), eine Sachverständigenvergütung (§§ 8 ff. JVEG) erhalten sie hingegen nicht. Beide vorgenannten Personen sind ausdrücklich als Zeugen geladen und als solche auch belehrt und vernommen worden. Wird ein Herangezogener – wie vorliegend – über Tatsachen und Kenntnisse vernommen, die er anlässlich einer Tätigkeit als Privatgutachter wahrgenommen oder gewonnen hat, wird er nicht als Sachverständiger, sondern als sachverständiger Zeuge vernommen, da er insoweit nicht auswechselbar ist. Auch wenn der sachverständige Zeuge gutachterliche Äußerungen vornimmt, wird er dadurch jedenfalls dann nicht zum Sachverständigen, wenn Tatsachenbekundungen im Vordergrund stehen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2014, 114). Das war vorliegend der Fall. Die Vernehmung des Gerichtssachverständigen ist durch die Einvernahme der beiden Privatgutachter vorbereitet worden. Die Bekundungen der Privatsachverständigen dienten gerade dazu, eine ausreichende Tatsachengrundlage für die sachverständige Bewertung des Gerichtsgutachters zu schaffen. Der Schwerpunkt der Vernehmung beider Privatgutachter lag auf deren Tatsachenwahrnehmungen; dass die Wiedergabe dieser Tatsachen von Sachkunde geprägt war, kennzeichnet gerade die Person des sachverständigen Zeugen.

6

II.

7

Eine weitergehende Kürzung der Vergütung des Gerichtssachverständigen findet nicht statt. Es verbleibt bei einer Vergütung in Höhe von 2000 €.

8

Der Einwand, die Beauftragung eines auswärtigen Sachverständigen sei eine unrichtige Sachbehandlung, die zu einer Kostenniederschlagung gemäß § 21 Abs. 1 GKG führe, liegt neben der Sache. Eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einen offensichtlich schweren Verfahrensfehler oder eine offensichtliche, eindeutige Verkennung des materiellen Rechts voraus. Diese Voraussetzungen liegen anlässlich der Auswahl des Sachverständigen erkennbar nicht vor.

9

Angesichts der Kürzung des Sachverständigenhonorars gemäß § 8a JVEG auf 2000 € kommt es auf die Frage, ob die Anzahl der von dem Sachverständigen abgerechneten Stunden übersetzt ist, nicht an. Eine weitere Reduzierung des Honoraranspruchs würde – auch wenn der Einwand der Kostenschuldnerin berechtigt wäre – angesichts des bereits erfolgten Umfangs der Kürzung ausscheiden. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, der Sachverständige habe (in geringfügigem Umfang) Umsatzsteuer doppelt abgerechnet.

10

Am 12.07.2018 ist der folgende Berichtigungsbeschluss ergangen:

11

In pp.

12

wird der Senatsbeschluss (Einzelrichter) vom 7. Juni 2018 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:

13

„Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 27. Februar 2018 (Bl. 618 GA) aufgehoben.

14

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Kleve zurückverwiesen.

15

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.“

16

Düsseldorf, 12. Juli 2018

17

Oberlandesgericht, 10. Zivilsenat