Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 02.07.2018 – I-2 U 32/17

ECLI:DE:OLGD:2018:0702.I2U32.17.00

Tenor

I.Das Urteil des Senats vom 07.06.2018 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass

1.es im Tenor zu I. anstatt „des Urteils des Senats vom 04.07.2017“ richtig „desUrteils des Senats vom 12.04.2018“ heißt,

2.es im Tatbestand auf Seite 3 des Urteils im zweiten Absatz statt „Urteil vom 04.07.2017“ richtig „Urteil vom 12.04.2018“ heißt,

3.

es in den Gründen unter II. 1. b) aa) auf Seite 7 im letzten Absatz statt „ausdrücklich nur die Klägerin zu 1. als Berufungsbeklagte bezeichnet“ richtig „ausdrücklich nur die Klägerin zu 2. als Berufungsbeklagte bezeichnet“ heißt.

1

G r ü n d e :

2

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da jeweils eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.

3

Das Berufungsurteil des Senats, auf das sich die Berichtigungs- bzw. Ergänzungsanträge der Klägerinnen, über die der Senat durch das Urteil vom 07.06.2018 entschieden hat, bezogen haben, datiert vom 12.04.2018. Soweit es in den Entscheidungsgründen an der in der Beschlussformel zu 3. bezeichneten Stelle „Klägerin zu 1.“ heißt, handelt es sich, wie sich aus dem Zusammenhang sowie dem in Bezug genommenen Rubrum des Senatsurteils vom 12.04.2018 ergibt, um ein Schreibversehen.

4

Dr. K.                                                           F.                                                         T.