Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 24.07.2018 – 10 W 99/18

ECLI:DE:OLGD:2018:0724.10W99.18.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Krefeld – Einzelrichter – vom 16. Februar 2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Landgerichts Krefeld vom 18. April 2017 (Bl. II GA) sowie die hierauf beruhende Vorschussrechnung vom 19. April 2018 (Kassenzeichen …..4, Bl. IIa GA) aufgehoben.

Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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I.

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Die gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung ist begründet.

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Mit Beschluss vom 20. Oktober 2017(Bl. 183 ff GA) hat das Gericht der Kostenschuldnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Kosten, die die Kostenschuldnerin nach dem Zeitpunkt gezahlt hat, von dem an die Bewilligung wirkt, sind gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO an sie zurückzuzahlen. Die Kostenschuldnerin hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Antragsschrift vom31. März 2017 gestellt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich von dem Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam (Zöller-Geimer, § 119 ZPO Rn. 39; Musielak/Voit-Fischer, § 119 ZPO Rn. 10). Eine hiervon abweichende Beurteilung ist vorliegend nicht veranlasst. Die Wirkung der Bewilligung ist zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem 31. März 2017, und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgelöst worden. Denn das Gericht hat den Antrag nicht etwa teilweise zurückgewiesen, sondern ausdrücklich Prozesskostenhilfe „für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31. März 2017“ bewilligt. Die Vorschussbeträge sind sämtlich nach diesem Zeitpunkt gezahlt worden und deshalb an die Kostenschuldnerin zurückzuzahlen.

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II.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.